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Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Dokumentvorschau
Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 21b Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche

Christoph Wiesinger

1

Diese Bestimmung ist nur für die BUAK selbst von Bedeutung. Sie regelt die Aufteilung der Verwaltungskosten der BUAK.

2

Das Gesetz legt folgende Vorgehensweise fest:

  • Der im Sachbereich Schlechtwetter entstehende (direkte) Verwaltungsaufwand ist aus diesem zu bedecken.

  • Leistungen Dritter zur Bedeckung des Verwaltungsaufwands sind – selbst wenn sie einem Sachbereich zurechenbar wären – vom gesamten Verwaltungsaufwand abzuziehen.

  • Der Verwaltungsaufwand ist auf die einzelnen Sachbereiche aufzuteilen, wobei auf das Leistungsvolumen des jeweiligen Rechnungsjahres abzustellen ist.

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