BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 21b Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche
1
Diese Bestimmung ist nur für die BUAK selbst von Bedeutung. Sie regelt die Aufteilung der Verwaltungskosten der BUAK.
2
Das Gesetz legt folgende Vorgehensweise fest:
Der im Sachbereich Schlechtwetter entstehende (direkte) Verwaltungsaufwand ist aus diesem zu bedecken.
Leistungen Dritter zur Bedeckung des Verwaltungsaufwands sind – selbst wenn sie einem Sachbereich zurechenbar wären – vom gesamten Verwaltungsaufwand abzuziehen.
Der Verwaltungsaufwand ist auf die einzelnen Sachbereiche aufzuteilen, wobei auf das Leistungsvolumen des jeweiligen Rechnungsjahres abzustellen ist.