BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 19 Gebarung
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
23. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voranschlag und Rechnungsabschluss (Abs 1–3) | ||
A. | Beschlussfassung | ||
B. | Inhalt | ||
C. | Vorlage an den BMAFJ | ||
II. | Vermögensverwaltung (Abs 4–5) | ||
III. | Rücklage für Härtefälle (Abs 6) | ||
IV. | Altersteilzeit (Abs 7–9) |
I. Voranschlag und Rechnungsabschluss (Abs 1–3)
A. Beschlussfassung
1
Der Vorstand hat einen Entwurf für den Voranschlag zu erstellen, die Beschlussfassung obliegt allerdings dem Ausschuss (§ 19 Abs 1). Wer den Rechnungsabschluss erstellt, lässt das Gesetz offen (damit ist nach der allgemeinen Regelung der Vorstand zuständig), zu beschließen ist er ebenfalls vom Ausschuss (§ 19 Abs 2).
Soweit die GO nichts anderes festlegt, wäre eine einfache Mehrheit erforderlich. Die aktuelle GO sieht allerdings eine Mehr...