BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 18a Ermächtigung
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
22. § 18a Abs. 2 entfällt; in § 18a Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Errichtung einer GmbH (Abs 1) | |
III. | Sozial- und Weiterbildungsfonds nach dem AÜG (Abs 2) |
I. Überblick
1
Die BUAK ist als Körperschaft öffentlichen Rechts dazu berechtigt und verpflichtet, die im BUAG geregelten Sachbereiche zu verwalten (§ 14). Rechtsgeschäfte, die damit zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang stehen (zB Anstellung eigener AN, Anschaffung von Büromaterial, Verwaltung der eigenen Liegenschaften, Veranlagung von Geldern) sind von diesem gesetzlichen Auftrag mitumfasst. Für andere Tätigkeiten bedarf die BUAK daher einer gesetzlichen Ermächtigung, und zwar gleichgültig, ob diese Tätigkeit gewerblich iSd GewO (regelmäßig, selbständig, mit Ertragsabsicht) erfolgt oder nicht.
2
Neben den beiden Ermächtigungen des § 18a enthält § 33b eine Bestimmung zur Gründung einer betrieblichen Vorsorgekasse („Abfertigung neu“).
Außer diesen beiden Bestimmungen (§§ 18a, 33b) enthält das BUAG keine expliziten Regelungen über die Stellung der BUAK als Ge...