BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 17 Bedienstete
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bedienstete | ||
A. | Allgemeines (Abs 1) | ||
B. | Dienst- und Besoldungsordnung (Abs 2) | ||
C. | Betriebsverfassungsrecht | ||
II. | Direktoren | ||
III. | Pensionsbegrenzungen durch das SpBegrG (Abs 3 und 4) |
I. Bedienstete
A. Allgemeines (Abs 1)
1
Die Bediensteten der BUAG (zu den Direktoren näher unten ab Rz 9) erfüllen die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs des § 1151 ABGB, da sie auf einer vertraglichen Grundlage (mit der BUAK) tätig werden, generell umschriebene Tätigkeiten zu erbringen haben, an Arbeitszeit und ‑ort gebunden sind sowie die Betriebsmittel der BUAK verwenden.
2
Eine pauschale Anwendbarkeit aller arbeitsrechtlichen Gesetze kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden, weil das Arbeitsrecht in seinem Geltungsbereich zersplittert ist.
Insbesondere ist das AngG auf die Bediensteten der BUAK nicht kraft Gesetzes anzuwenden. Dessen Anwendbarkeit orientiert sich nämlich nach wie vor an der Beschäftigung durch einen Kaufmann (§ 1 AngG) – was die BUAK nicht ist – oder durch einen dem Kaufmann gleichgestellten AG; auch darunter ist die BUAK nicht zu subsumieren, da die Selbstverwaltungskörper in § 2 AngG nicht genannt sind. Da jedoch in der DBO eine Anwendung des AngG verei...