BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Aufgaben der Verwaltungsorgane
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |||
II. | Die Kompetenzen im Einzelnen | |||
A. | Ausschuss (Abs 1) | |||
B. | Vorstand (Abs 2) | |||
1. | Vorstand | |||
2. | Erweiterter Vorstand | |||
C. | Kontrollausschuss (Abs 4) | |||
D. | Beiräte (Abs 5) | |||
III. | Vertretung nach außen (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Die Zuständigkeit der Organe der BUAK ist im BUAG abschließend geregelt. Ein Organ kann daher aus der größeren Anzahl seiner Mitglieder kein Weisungsrecht ggü einem anderen Organ ableiten (jedenfalls in rechtlicher Hinsicht) oder an dessen Stelle Beschlüsse fassen. Auch die GO kann Zuständigkeiten nicht verschieben.
2
Fällt ein unzuständiges Organ einen Beschluss, ist er mE ex lege nichtig, wobei der BMAFJ in Ausübung seines Aufsichtsrechts dies mit Festellungsbescheid feststellen kann.
Zur Möglichkeit, Beschlüsse eines Organs aufzuheben, siehe allgemein bei § 33.
II. Die Kompetenzen im Einzelnen
A. Ausschuss (Abs 1)
3
Der Ausschuss ist in folgenden Angelegenheiten zur Beschlussfassung zuständig:
Finanzielle Angelegenheiten
–Beschluss des Jahresvoranschlags (§ 16 Abs 1);
–Beschluss des Rechnungsabschlusses (§ 16 Abs 1);
–Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 16 Abs 1, § 20).
Dienstrech...