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Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Dokumentvorschau
Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 15 Zusammensetzung der Verwaltungsorgane

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
14
II.
Die einzelnen Organe (Abs 1–5)
A.
Obmänner und Stellvertreter
510
B.
Vorstand
1115
C.
Ausschuss
D.
Kontrollausschuss
17, 18
E.
Beirat
1921
F.
Gruppe
III.
Amtsdauer (Abs 6)
2325
IV.
Beschlussfassung eines Organs (Abs 7)
A.
Organsitzungen
26, 27
B.
Beschlussfassung
1.
Stimmrecht
2.
Beschlussfassung im eigentlichen Sinn
2933
C.
Fehlerhafte Beschlüsse

I. Grundsätzliches

1

Regelungsinhalt des § 15 ist die Zusammensetzung der Organe; zu den Voraussetzungen für die Bestellung der Organwalter siehe bei § 14, zu den Kompetenzen der Organe bei § 16.

2

Alle Organe der BUAK zeichnen sich dadurch aus, dass sie paritätisch von Vertretern der AG- und der AN-Seite bestellt werden („Gruppe“), aber ein einheitliches Organ bilden (zur Bedeutung der Gruppe siehe Rz 22).

3

Die Organe sind seit der Nov BGBl I 2007/35 für alle Sachbereiche zuständig und nicht mehr getrennt zu errichten.

4

Die Organwalter der BUAK werden von den gesetzlichen Interessenvertretungen entsandt. Sofern das BUAG nicht selbst eine Stellvertretung vorsieht (etwa beim Obmann hinsichtlich der Vorsitzführung ...

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