BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 15 Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
II. | Die einzelnen Organe (Abs 1–5) | |||
A. | Obmänner und Stellvertreter | |||
B. | Vorstand | |||
C. | Ausschuss | |||
D. | Kontrollausschuss | |||
E. | Beirat | |||
F. | Gruppe | |||
III. | Amtsdauer (Abs 6) | |||
IV. | Beschlussfassung eines Organs (Abs 7) | |||
A. | Organsitzungen | |||
B. | Beschlussfassung | |||
1. | Stimmrecht | |||
2. | Beschlussfassung im eigentlichen Sinn | |||
C. | Fehlerhafte Beschlüsse |
I. Grundsätzliches
1
Regelungsinhalt des § 15 ist die Zusammensetzung der Organe; zu den Voraussetzungen für die Bestellung der Organwalter siehe bei § 14, zu den Kompetenzen der Organe bei § 16.
2
Alle Organe der BUAK zeichnen sich dadurch aus, dass sie paritätisch von Vertretern der AG- und der AN-Seite bestellt werden („Gruppe“), aber ein einheitliches Organ bilden (zur Bedeutung der Gruppe siehe Rz 22).
3
Die Organe sind seit der Nov BGBl I 2007/35 für alle Sachbereiche zuständig und nicht mehr getrennt zu errichten.
4
Die Organwalter der BUAK werden von den gesetzlichen Interessenvertretungen entsandt. Sofern das BUAG nicht selbst eine Stellvertretung vorsieht (etwa beim Obmann hinsichtlich der Vorsitzführung ...