BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13q Kündigung
Literatur
Wiesinger, Bauarbeiter-Überbrückungsgeld – Neuerungen 2016 und 2017, RdW 2016/513, 685.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kündigungsfiktion (Abs 1)
1
Nach § 13q Abs 1 gilt die Antragstellung für das Überbrückungsgeld für den Fall der Zuerkennung als Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN. Das Gesetz begründet also keine besondere Auflösungsart, sondern fingiert eine AN-Kündigung. Diese ist wegen des Überbrückungsgeldbezugs bei der Abfertigung alt im Übrigen nicht abfertigungsvernichtend (§ 13c Abs 5).
2
Abgesehen von der Kündigungsfiktion normiert § 13q auch einen besonderen Kündigungstermin, der als gesetzliche Regelung allfälligen ggt kollv-lichen Regelungen vorangeht. Kündigungstermin ist demnach der Monatsletzte vor dem geplanten Überbrückungsgeldbezug (weil dieser stets zum Monatsersten beginnt).
Beginn des Überbrückungsgeldbezugs am 1.6., Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.5.
3
Trotz fingierter Kündigung ist den Parteien die Disposition über das Arbeitsverhältnis nicht entzogen. Die Parteien können einvernehmlich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Es kann auch jede ...