BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13m Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld
Literatur
Wiesinger, Das neue Überbrückungsgeld im BUAG, RdW 2013/545, 551; Wiesinger, Neuerungen beim Überbrückungsgeld, RdW 2014/586, 535; Wiesinger, Wissenswertes für Arbeitgeber zum Überbrückungsgeld nach dem BUAG, ARD 6574/4/2017; Wiesinger, Die Besteuerung von Ansprüchen nach dem BUAG. Ein arbeitsrechtliches Sondergesetz mit steuerrechtlichen Sonderbestimmungen, SWK 2019, 1368.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
15. Die Überschrift zu § 13m lautet:
„Überbrückungsabgeltung“
16. § 13m Abs. 1 lautet:
„§ 13m. (1) Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (§ 13l Abs. 6), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruheg...