BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13l Anspruch auf Überbrückungsgeld
Literatur
Wiesinger, Das neue Überbrückungsgeld im BUAG, RdW 2013/545, 551; Wiesinger, Teilzeitbeschäftigung im BUAG, ecolex 2014, 628; Wiesinger, Neuerungen beim Überbrückungsgeld, RdW 2014/586, 535; Meißnitzer, Überbrückungsgeld und Sozialrechtskoordinierung, ; Wiesinger, Bauarbeiter-Überbrückungsgeld – Neuerungen 2016 und 2017, RdW 2016/513, 685; Wiesinger, Wissenswertes für Arbeitgeber zum Überbrückungsgeld nach dem BUAG, ARD 6574/4/2017.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
6. In § 13l Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Alters-, Korridor-, oder Schwerarbeitspension)“ folgender Wortlaut eingefügt:
„oder auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981“
7. In § 13l Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach § 254 ASVG oder nach § 254 ASVG in der am geltenden Fassung bezieht.“
8. In § 13l Abs. 2 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
9. In § 13l Abs. 2a wird die Zahl „52“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
10. § 13l Abs. 5 entfällt.
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