BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13g
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Wiesinger, Das Abfertigungsrecht des BUAG, ZRB 2019, 3.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verfall | ||
A. | Verfallseintritt | ||
B. | Wirkungen des Verfalls | ||
II. | Verhinderung des Verfallseintritts | ||
A. | Aufnahme eines neuen, dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnisses | ||
B. | Gerichtliche Geltendmachung |
I. Verfall
A. Verfallseintritt
1
Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der AN nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis auf (siehe dazu näher Rz 7).
Wesentlicher Zeitpunkt für die Feststellung des Verfallseintritts ist damit die Ermittlung des Fälligkeitszeitpunkts (vgl dazu auch die Ausführungen zu § 13f Rz 7).
2
Unter Fälligkeit iSd Verfallsbestimmungen versteht das BUAG stets den Zeitpunkt, zu dem Abfertigungsanwartschaften erstmals als Abfertigung geltend gemacht werden können.
Das ist mit Ausnahme des Falls des § 13a Abs 1 Z 6 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Fall des § 13a Abs 1 Z 6 der zwölf Monate danach liegende Zeitpunkt. Im Fall des § 13a Abs 5 (Todfallsabfertigung) ist die Fälligkeit der Zeitpunkt des Todes des AN.
Der...