BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13f
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematische Stellung | ||
II. | Anspruch gegen die BUAK | ||
A. | Materiell-rechtlicher Anspruch | ||
B. | Verfahrensrechtliche Bestimmungen | ||
III. | Zahlung der Abfertigung | ||
A. | Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsart | ||
B. | Zahlung in Raten |
I. Systematische Stellung
1
Regelungsinhalt des § 13f ist zunächst die Tatsache, dass sich der Anspruch auf eine Abfertigung gegen die BUAK richtet, allerdings eines Antrags bedarf. Der letzte Satz des § 13f legt fest, dass die BUAK die Abfertigung in Raten zahlen kann. Diese Bestimmung ist insofern überraschend, als die Fälligkeit im BUAG nicht expressis verbis geregelt ist (vgl Rz 10).
II. Anspruch gegen die BUAK
A. Materiell-rechtlicher Anspruch
2
Der Anspruch auf eine Abfertigung richtet sich vom AN direkt gg die BUAK. Das hat zwei Aspekte:
Der leichter erkennbare Aspekt ist, dass der Anspruch – sofern Meinungsverschiedenheiten über seinen Bestand oder seinen Umfang bestehen – im Gerichtsverfahren nur gg die BUAK, nicht aber gg frühere AG geltend gemacht werden kann.
Daraus folgt, dass der Anspruch gewissermaßen nach der materiellen Wahrheit zu prüfen ist und sich die BUAK dem Grunde nach ni...