BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 59 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(EB) Durch diese Bestimmung wird dem Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprochen, wonach die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gesetzlich ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Die Entscheidung über Vergütungen und dergleichen fällt jedoch nicht in den – durch Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG für den einfachen Gesetzgeber bindend festgelegten – eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diesbezüglich wird der Bürgermeister daher im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig.