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BauR T | Tiroler Baurecht
Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 31 Bauausführung, Pflichten des Bauherrn

(EB) Bei der Bauausführung entfällt eine dem § 37 der Tiroler Bauordnung aus 1974 entsprechende Regelung über die Verpflichtung zur Bestellung eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugten Bauführers. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Im Ergebnis wurde damit nämlich den Baubehörden die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften bzw. der Vorschriften über das Ziviltechnikerwesen zur Aufgabe gemacht, was nicht Gemeindesache, sondern Sache der dafür zuständigen Behörden der staatlichen Verwaltung ist. Es hat sich auch gezeigt, dass die Baubehörden mangels entsprechender Aufsichtsorgane dazu gar nicht in der Lage sind. So beschränkte sich die behördliche Kontrolle meist darauf, dass der Bestimmung des § 37 Abs. 1 zweiter Satz durch die Namhaftmachung eines Bauführers formal entsprochen wird, wogegen eine Überprüfung dahin gehend, ob die Bauausführung tatsächlich durch den Bauführer erfolgt, weithin unterblieben ist.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens soll im Normalfall künftig daher allein dem Bauherrn obliegen, der im Falle einer Betrauung Dritter auch die einschlägigen gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten hat. Die Tätigkeit der Baubehörde soll sich künftig auf die rein baupolizeilichen Aspekte beschränken. Dem Bauherrn soll jedoch die Bestellung eines Bauverantwortlichen aufgetragen werden können, wenn aufgrund besonderer baulicher Schwierigkeiten oder auf Grund von Mängeln bei der Bauausführung Grund zur Annahme besteht, dass anderenfalls die Sicherheit auf der Baustelle oder die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Bauausführung nicht gewährleistet wäre.

(EB 48/2011) Mit der Neufassung des ersten Satzes des § 31 Abs. 1 soll eine Doppelgleisigkeit zwischen den Aufgaben des Baustellenkoordinators (Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase) nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz des Bundes und jenen des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen nach diesem Gesetz vermieden werden. Soweit sich die Aufgaben des Baustellenkoordinators mit jenen des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen decken, ist dieser für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich. Die Obsorgepflicht des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen geht aber über jene des Baustellenkoordinators insoweit hinaus, als diese nicht nur bezüglich der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte besteht, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt. In diesem Sinn ist jedermann vor den aus der Bauführung resultierenden Gefahren zu schützen.

Es soll aber künftig die Möglichkeit bestehen, den Baustellenkoordinator auch als Bauverantwortlichen zu bestellen, womit dieser die Aufgaben auf baurechtlichem Gebiet mit übernimmt. Dazu müssen die Bestellungsvoraussetzungen nach der Tiroler Bauordnung mit jenen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes harmonisiert werden. In diesem Sinn wird im nunmehrigen Abs. 5 des § 32 auf die Normierung eigenständiger Bestellungsvoraussetzungen zugunsten einer Rezeption der maßgebenden Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes verzichtet. Weiters ist dazu eine Öffnung zugunsten von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit notwendig.

Die Befugnis von Gebietskörperschaften, bei ihren Bauvorhaben auch entsprechend qualifizierte eigene Bedienstete heranzuziehen, bleibt unverändert aufrecht (Abs. 5 zweiter Satz).

(EB) Die gesetzliche Grundlage für den Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen bildet § 32. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann unter den vorhin erwähnten Voraussetzungen der Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen ergehen, und zwar je nach Lage des Falles bezüglich des gesamten Bauvorhabens oder nur bezüglich bestimmter Bauabschnitte oder bestimmter Arbeiten im Zuge der Bauausführung. So wird ein Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht nur bei Großbauvorhaben, sondern etwa auch dann in Betracht kommen, wenn auf Grund der exponierten Geländebeschaffenheit besondere Maßnahmen zur Absicherung der Baugrube erforderlich sind oder wenn die spezielle Konstruktionsweise eines Gebäudes eingehende statische Kontrollen im Zuge der Bauausführung erfordert. Ein solcher Auftrag hat, wenn sich die Notwendigkeit dazu bereits im Bauverfahren ergibt, in der Baubewilligung zu erfolgen. Anderenfalls kann er auch nachträglich im Zuge der Bauausführung erteilt werden. Mit der Bestellung eines Bauverantwortlichen ist dieser im Umfang seiner Bestellung anstelle des Bauherrn der Baubehörde gegenüber für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich (Abs. 3). Das Zustimmungserfordernis nach Abs. 2 soll die Wirksamkeit der Bestellung sicherstellen. Es liegt auf der Hand, dass der Bauverantwortliche fachlich entsprechend qualifiziert sein muss.

Neu sind weiters die Nachweis- bzw. Kennzeichnungspflichten nach § 31 Abs. 2 und 3. Durch die im § 31 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung, nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw. des Fundamentes den Verlauf der äußeren Wandfluchten entsprechend zu kennzeichnen und der Behörde eine Bestätigung darüber vorzulegen, sollen die Umrisse des betreffenden Bauvorhabens in der Natur sichtbar gemacht werden. Zusammen mit der flankierenden Regelung, wonach mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes erst in weiterer Folge begonnen und die Kennzeichnung erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden darf, soll die lagerichtige Situierung des Bauvorhabens am Bauplatz gewährleistet werden. Anderenfalls könnte die Situation eintreten, dass eine fehlerhafte Situierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird, was insbesondere dann, wenn dadurch eine Verletzung von Abstandsvorschriften erfolgt, bis zum Abbruch des Bauvorhabens führen kann.

Dieselbe Zielsetzung wird durch § 31 Abs. 3 hinsichtlich der Einhaltung der Bauhöhe verfolgt. Danach darf die Dachkonstruktion erst nach Vorliegen einer Bestätigung darüber, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen, aufgesetzt werden. Flankierend ist auch hier eine Verpflichtung zur Kennzeichnung des oberen Wandabschlusses, deren Entfernung wiederum nur nach Maßgabe des Baufortschrittes zulässig ist, vorgesehen.

Die gegenständlichen Bestätigungen dürfen nur von entsprechend befugten Personen oder Stellen ausgestellt werden, was wiederum einer Anknüpfung an die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften des Bundes gleichkommt und deren Unbedenklichkeit sichern soll. Als befugt gelten demnach insbesondere auch Baumeister.

Die Nachweispflichten nach Abs. 4 und die Verpflichtung zum Aufräumen des Bauplatzes nach Abs. 6 entsprechen dagegen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 38 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung aus 1974).

(EB 73/2007) Die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion notwendiger technischer Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern ist künftig durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüfen zu lassen (Abs. 5). Der Überprüfungsbefund ist der Bauvollendungsanzeige nach Abs. 1 anzuschließen.

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