Suchen Kontrast Hilfe
BauR T | Tiroler Baurecht
Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2336-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 49 Aufschüttungen, Abgrabungen

(EB) Nach § 25 lit. l der Tiroler Bauordnung aus 1974 bedurften Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 m herbeiführten, einer Baubewilligung.

Künftig soll dafür nur mehr eine Anzeige erforderlich sein, wobei das Anzeigeverfahren jenem nach § 47 Abs. 4 und 5 für Werbeeinrichtungen entspricht (Abs. 4 zweiter Satz).

(EB 48/2011) Nach dem bisherigen Abs. 1 sind Aufschüttungen und Abgrabungen, mit denen das Geländeniveau um mehr als 1,5 m geändert wird, nur im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anzeigepflichtig. Nach § 6 lit. h des Tiroler Naturschutzgesetzes 1995 sind nur bestimmte großflächige Geländeaufschüttungen und Geländeabtragungen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig, und dies auch nur dann, wenn sie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke erfolgen.

Die praktischen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb geschlossener Ortschaften im Hinblick auf die durch § 47 geschützten Interessen durchaus auch dann von Bedeutung sein können, wenn sie im Freiland erfolgen. Diese baulichen Schutzinteressen sind nämlich von der Widmung im Wesentlichen unabhängig. Aus diesem Grund sollen künftig auch solche Aufschüttungen und Abgrabungen baurechtlich erfasst werden.

(EB) Ebenso wie beim Abbruch (§ 42 Abs. 2) sollen im Interesse einer möglichst ökonomischen Verfahrensabwicklung Aufschüttungen und Abgrabungen, die im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen, im Bauverfahren abgehandelt werden können (Abs. 2).

Aufschüttungen und Abgrabungen müssen jedenfalls den aus der Boden- und Geländebeschaffenheit resultierenden Sicherheitserfordernissen entsprechen. In den Mindestabstandsflächen darf aus Gründen des Nachbarschutzes das Geländeniveau weiters höchstens um 2 m bzw. im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Innerhalb geschlossener Ortschaft darf weiters das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden (Abs. 3).

Das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist auch hier der allgemeinen Norm des § 37 Abs. 2 nachgebildet (Abs. 5).

(EB 74/2001) Das zulässige Ausmaß von Aufschüttungen und Abgrabungen in den Abstandsflächen soll für den Fall einer in einem Bebauungsplan festgelegten Höhenlage von dieser aus zu bemessen sein. Dabei ist auch hier vom neuen Begriff der Höhenlage auszugehen (Abs 3 zweiter Satz). Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 6 Abs. 1 wird hingewiesen.

(EB 48/2011) Abgrabungen in den Mindestabstandsflächen sind anders als Aufschüttungen in diesem Bereich nicht geeignet, das im gegebenen Zusammenhang im Vordergrund stehende Nachbarinteresse der Vermeidung unzumutbarer Sichtbehinderungen zu beeinträchtigen. Das Zustimmungsrecht des Nachbarn soll daher auf Aufschüttungen von mehr als 2 m bzw. 2,80 m eingeschränkt werden (Abs. 3 zweiter Satz).

Vergleichbar den einschlägigen Bestimmungen des § 5 sollen Aufschüttungen auch dann unzulässig sein, wenn sie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würden, wie insbesondere im Fall von Sichtbehinderungen (Abs. 3 dritter Satz).

Im Abs. 4 dritter Satz wird künftig durch die Anordnung der sinngemäßen Geltung auch von § 32 die Möglichkeit der Bestellung eines Bauverantwortlichen geschaffen, was vor allem bei größeren Aufschüttungen und Abgrabungen, bei besonders schwierigen Geländeverhältnissen oder bei einer entsprechend kritischen Bodenbeschaffenheit notwendig sein kann.

Daten werden geladen...