BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 33 Baulärm
(EB) Diese Bestimmung entspricht thematisch dem § 38 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Im Einzelnen ergeben sich jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen. So soll die Landesregierung künftig nur mehr den zulässigen Gesamtschallpegel und die Art der Messung festlegen, wogegen Abstufungen sowohl nach gebietsbezogenen Kriterien, wie etwa Widmungskategorien, als auch in zeitlicher Hinsicht weiterhin möglich sein sollen. Dagegen soll eine Festlegung des Schallpegels einzelner Baumaschinen, wie dies nach der Baulärmverordnung, LGBl. Nr. 44/1976, noch der Fall war, nicht mehr erfolgen. Im Hinblick auf die diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und die korrespondierenden gewerberechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen scheint eine solche Regelung nicht weiter zweckmäßig.
Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen war vormals nur in der vorerwähnten Baulärmverordnung geregelt. Durch die nunmehrige Regelung auf Gesetzesstufe soll dafür eine einwandfreie rechtliche Grundlage geschaffen werden (Abs. 2).
Abs. 3 trägt einem von Gemeindeseite vielfach geäußerten Wunsch Rechnung. Die Zeiten, während deren jede Lärmentwicklung verboten ist, sollen nicht mehr wie bisher durch die Landesregierung landesweit einheitlich, sondern unter Berücksichtigung der spezifisch örtlichen Gegebenheiten durch die jeweilige Gemeinde festgelegt werden.
(EB 48/2011) Der Abs. 1 des gänzlich neu gefassten § 33 trägt den Inhalten der Baulärmverordnung 1998, LGBl. Nr. 91, besser Rechnung. Die in der Baulärmverordnung geregelten Grenzwerte beziehen sich ausschließlich auf die Immissionen aus dem Baustellenbetrieb. Insofern ist der Begriff „Gesamtschallpegel“ irreführend, weil darunter die Einwirkung der spezifischen Immissionen aus dem Baustellenbetrieb und der Umgebung verstanden werden könnte. In diesem Sinn wird nunmehr präziser von den „Schallimmissionen aus Baustellen“ gesprochen.
Weiters wird der Begriff der Messung durch jenen der Ermittlung ersetzt. Mit diesem weiteren Begriff soll zum Ausdruck kommen, dass neben einer Messung grundsätzlich auch eine Berechnung in Betracht kommt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Lärmbeurteilungen zunehmend auf Berechnungen beruhen, weil auf diese Weise eine Lärmstörung prognostiziert und damit vorweg verhindert werden kann.
Ferner wird die Grenzwertfestlegung nach gebietsbezogenen Kriterien um das Kriterium „nach dem Ausmaß der ortsüblichen Schallimmissionen“ ergänzt. Auch damit wird den Inhalten der Baulärmverordnung 1998 besser entsprochen, indem die faktisch vorherrschenden Verhältnisse miteinbezogen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Verhältnisse auch ein notwendiger Parameter für die Festlegung der zulässigen Immissionen an Baulärm sein können (Abs. 1).
Im Abs. 2 betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen wird ausschließlich die lit. c geändert. Statt des zulässigen Ausmaßes der Überschreitung soll künftig die Art der zulässigen Bauarbeiten festgelegt werden. Damit wird ein Rahmen festgelegt, dessen Einhaltung für den Bauherrn ebenso wie für die Nachbarn leicht nachprüfbar ist. Sollte ergänzend dennoch eine Begrenzung der Schallimmissionen in Form der Festlegung auch eines zulässigen Schallpegels notwendig sein, so ist dies im Rahmen der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichenfalls vorzusehenden weiteren Einschränkungen jederzeit möglich.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass es zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Baustellenlärm nicht immer notwendig ist, temporär jegliche Lärmentwicklung zu verbieten. Vielfach lässt sich dieses Ziel aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse auch dann erreichen, wenn während bestimmter Zeiten im Jahr nur bestimmte Arbeiten, wie etwa Schremm-, Spreng- oder Aushubarbeiten, verboten werden. Die bestehende Verordnungsermächtigung zugunsten der Gemeinde wird daher um diese Möglichkeit erweitert. Wie im Abs. 2 lit. c wird auch hier nunmehr auf konkrete Tätigkeiten abgestellt (Abs. 3).