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BauR T | Tiroler Baurecht
Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 1 Geltungsbereich

(EB) Diese Bestimmung regelt den sachlichen Geltungsbereich der neuen Tiroler Bauordnung.

Nach § 1 Abs. 1 soll die Tiroler Bauordnung grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen Anwendung finden, soweit in den folgenden Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Zwar wird damit der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erschöpfend umschrieben. Die Tiroler Bauordnung gilt nämlich nicht nur für bauliche Anlagen, sondern auch für verschiedene sonstige Vorhaben (vgl. etwa die § 49 und 50). Deren Anführung im Einzelnen würde aber den Rahmen einer einleitenden Bestimmung über den Geltungsbereich sprengen. Demgegenüber werden mit dem Begriff der baulichen Anlage die regelmäßigen Anwendungsfälle erfasst, während es sich bei den sonstigen Anwendungsfällen um Randbereiche handelt.

Eine dem § 1 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974 entsprechende Bestimmung über den räumlichen Geltungsbereich („Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols“) scheint entbehrlich. Der räumliche Geltungsbereich von Landesgesetzen bezieht sich außer im Falle einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nämlich auf Grund des Art. 40 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 grundsätzlich auf das gesamte Landesgebiet. Insofern diente der vormalige § 1 Abs. 1 lediglich der Klarstellung. Durch die Tiroler Bauordnung aus 1974, die an die Stelle der Tiroler Landesbauordnung und der Bauordnung für Innsbruck getreten ist, wurde das Baurecht in Tirol nämlich erstmals vereinheitlicht.

§ 1 Abs. 2 entspricht inhaltlich der korrespondierenden Bestimmung der Tiroler Bauordnung aus 1974. Einerseits erfolgt damit eine Abgrenzung gegenüber dem Kompetenzbereich des Bundes, was auf Grund des umfassenden Begriffes der baulichen Anlage erforderlich ist. Darunter fallen nämlich auch solche bauliche Anlagen, bei denen das Bauwesen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit einer in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Angelegenheit steht und somit vom betreffenden Kompetenztatbestand mit umfasst ist. Andererseits wird mit dieser Bestimmung klargestellt, dass die Tiroler Bauordnung auch auf bauliche Anlagen anzuwenden ist, die darüber hinaus anderen Vorschriften unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Abs. 3, der eine Reihe baulicher Anlagen vorweg vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausnimmt, eine wesentliche Einschränkung. Dabei handelt es sich nämlich nur zum Teil um Anlagen, die auch in baulicher Hinsicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Darüber hinaus werden in einem wesentlich größeren Ausmaß als bisher bauliche Anlagen, die an sich der Baurechtskompetenz des Landes unterliegen würden, vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen. Mit der neuen Tiroler Bauordnung sollte nämlich ein Beitrag zu einer umfassenden Verwaltungsreform im Landesrechtsbereich geleistet werden, deren Ziel ein weitestmöglicher Bürokratieabbau ist. Wenngleich dieses Reformvorhaben nur durch ein Bündel von Maßnahmen, die an mehreren Stellen des Gesetzes ansetzen müssen, erreicht werden kann, so stellt die Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches in diesem Zusammenhang doch eine wesentliche Voraussetzung dar. Grundsätzlich soll der sachliche Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nur so weit reichen, wie dies zur effektiven Durchsetzung spezifisch baurechtlicher Interessen erforderlich ist. Konkret bedeutet dies eine Einschränkung in zweifacher Hinsicht. Zum einen sollen bauliche Anlagen, die bereits anderweitigen gesetzlichen Vorschriften unterliegen, nach denen ein ausreichender Schutz dieser Interessen gewährleistet ist, vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden. Dementsprechend soll eine Kumulation nur im Verhältnis zu jenen Verwaltungsmaterien stattfinden, die baurechtliche Schutzinteressen nicht oder nur unzureichend mit einbeziehen. Aus dem Bereich der Landesrechtsordnung ist hier etwa das Naturschutzrecht, das Veranstaltungsrecht und das Lichtspielrecht zu nennen, aus dem Rechtsbereich des Bundes insbesondere das Gewerberecht. Zum anderen sollen auch jene baulichen Anlagen, bei denen im Hinblick auf ihre Eigenart baurechtliche Interessen nicht oder nur in einem untergeordneten Ausmaß betroffen sind, jedenfalls ausgeklammert werden. Hier soll der Eigenverantwortung des Bauherrn mehr Raum als bisher eingeräumt werden. Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich des Aus-nahmekataloges nach § 1 Abs. 3 folgendes Bild:

Zu den lit. a und b:

Diese entsprechen den korrespondierenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aus 1974. Es handelt sich dabei durchwegs um Anlagen, die auch in baulicher Hinsicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(EB 48/2011) Seilbahnen unterliegen dem Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2007. In kompetenzrechtlicher Hinsicht sind sie mit Ausnahme der im zit. Gesetz ebenfalls geregelten Schlepplifte Eisenbahnen. Systematisch bietet es sich daher an, Eisenbahnanlagen und Seilbahnen in einem vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Die lit. a soll daher in diesem Sinn ergänzt werden, wogegen die Anführung der Seilbahnen in der lit. j entfallen soll. Die bisherige Systematik geht noch auf die einfachgesetzliche Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 zurück. Damals unterlag die Errichtung und der Betrieb von Schleppliften der Gewerbeordnung 1973, wogegen sonstige Seilbahnen als Eisenbahnen dem Eisenbahngesetz 1957 unterlagen.

Legistisch schien es zweckmäßig, beide literae neu zu fassen. Eine Änderung des Geltungsbereiches der Tiroler Bauordnung ergibt sich aufgrund dessen nicht. Eisenbahnen im dargelegten weiten Sinn fallen auch in baulicher Hinsicht in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Zu lit. c:

Elektrische Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen waren schon bisher vom Geltungsbereich des Baurechtes ausgenommen. Allerdings enthielt § 1 Abs. 1 lit. c der Tiroler Bauordnung aus 1974 einen Vorbehalt zugunsten der Außenantennenanlagen, und zwar in Form einer Verweisung auf die einschlägige Bestimmung des § 26 Abs. 3 leg.cit. Danach unterlagen Außenantennenanlagen lediglich einer Anzeigepflicht, wobei der Baubehörde – kurz zusammengefasst – kein Untersagungsrecht, sondern lediglich die Befugnis zukam, die Verlegung der Außenantennenanlage an eine rechtlich und technisch gleichermaßen in Betracht kommende, das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild aber weniger störende Stelle vorzuschreiben. Da die praktische Erfahrung gezeigt hat, dass eine wirksame Steuerung der Errichtung von Außenantennenanlagen auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht möglich ist, weiter gehenden Einschränkungen aber das nach Art. 10 Abs. 1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung, das grundsätzlich auch die Freiheit zum Empfang von Nachrichten und Ideen einschließt, entgegensteht, sollen Außenantennenanlagen nunmehr gänzlich vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden.

Den elektrischen Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen gleichgestellt werden sollen nunmehr Stromerzeugungsanlagen. Vom Tiroler Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 40/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 120/1993werden nach dessen Begriffsbestimmung im § 20 jene Stromerzeugungsanlagen erfasst, die der Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt dienen und von Elektrizitätsversorgungsunternehmen betrieben werden oder Eigenanlagen sind. Nach § 30 Abs. 1 lit. a und 2 bedürfen die Errichtung, die Erweiterung und wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, soweit dafür nicht bereits eine Bewilligung nach verschiedenen anderen Gesetzen erforderlich ist.

Die bei Stromerzeugungsanlagen, elektrischen Leitungsanlagen und Fernmeldeanlagen aus technischer Sicht bestehenden Regelungserfordernisse sind durch die elektrizitätsrechtlichen, starkstromwegerechtlichen bzw. fernmelderechtlichen Vorschriften abgedeckt. Darüber hinaus ist es dem Landesgesetzgeber unbenommen, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die Bestandteile solcher Anlagen sind, dem Baurecht zu unterwerfen. Soweit bauliche Anlagen aber nur der Unterbringung oder dem Schutz von Stromerzeugungsanlagen, elektrischen Leitungsanlagen oder Fernmeldeanlagen dienen, wird ihre Anordnung, Ausgestaltung und Beschaffenheit weitestgehend durch technische Notwendigkeiten bestimmt. Es würde daher dem eingangs erwähnten verwaltungsreformatorischen Ansatz widersprechen, diese baulichen Anlagen uneingeschränkt auch dem Baurecht zu unterwerfen. In diesem Sinn sollen nur Gebäude, die auch Aufenthaltsräume aufweisen, in die Zuständigkeit der Baubehörde fallen, beispielsweise also Gebäude, in denen sich das Bedienungs- oder Wartungspersonal regelmäßig aufhält. Werden solche Gebäude dagegen nur fallweise zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken aufgesucht, so unterliegen sie nicht der Tiroler Bauordnung. Diese Differenzierung ist nicht nur darin begründet, dass bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen der Benutzersicherheit größeres Augenmerk zu schenken ist. Diesem Erfordernis wird in wesentlichen Bereichen bereits durch die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprochen. Vielmehr wird damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den in Rede stehenden Gebäuden in der Regel um größere Objekte handelt, bei denen unbeschadet der erwähnten technischen Notwendigkeiten auch sonstige baurechtliche Schutzinteressen erheblich stärker betroffen sind. Dies gilt insbesondere für den Nachbarschutz und die Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (z.B. bei einem Krafthaus eines Großkraftwerkes mit ständigem Personal etwa im Vergleich zum unbesetzten Krafthaus eines Kleinkraftwerkes, das lediglich in einer Umhausung für Turbine und Generator besteht).

(EB 40/2009) Derzeit sind Stromerzeugungsanlagen nach dem Abs. 3 lit. c zur Gänze vom Geltungsbereich des Baurechtes ausgenommen. Zwar differenziert diese nicht nach der Anlagenart, sodass die Ausnahme unterschiedslos für alle Arten von Stromerzeugungsanlagen gilt. Zur Zeit des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1998, auf die die Ausnahme zurückgeht, bestanden in Tirol jedoch praktisch ausschließlich Wasserkraftanlagen, für die die Ausnahmebestimmung auch gedacht war.

Mittlerweile kommen vermehrt auch neue Technologien der Stromerzeugung zum Einsatz, insbesondere Biogas-, Windenergie- und Photovoltaikanlagen. Diesen Anlagen ist gemeinsam, dass sie anders als Wasserkraftanlagen in der Regel im Siedlungsverbund errichtet werden, was nicht zuletzt der Grund dafür ist, dass sie die aus der Sicht des Baurechts relevanten Schutzgüter in der Regel wesentlich stärker betreffen. Potenziell besteht damit eine entsprechend größere Gefahr der Beeinträchtigung dieser Schutzgüter. Bei Biogasanlagen kommt vor allem der Schutz vor Immissionen, insbesondere durch Geruchsbelästigungen, und den Auswirkungen des Zulieferverkehrs in Betracht. Auch Windkraftanlagen verursachen Immissionen, und zwar in Form von Lärm und Erschütterungen. Bei diesen nach außen hin markant in Erscheinung tretenden Anlagen spielt weiters der Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes eine erhebliche Rolle. Diesem Gesichtspunkt kommt auch bei Photovoltaikanlagen erhebliche Relevanz zu.

Für diese Arten von Stromerzeugungsanlagen ist daher eine öffentlich-rechtliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Standortwahl unabdingbar, um Nutzungskonflikten vorzubeugen und den erforderlichen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen in sozialverträglicher Weise zu gewährleisten. Die grundsätzliche Entscheidung über die Standortzulässigkeit von baulichen Anlagen erfolgt im Rahmen der örtlichen Raumordnung nach den Bestimmungen (mittlerweile) des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, im Weg des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes. Diese Instrumente kommen jedoch (von punktuellen, im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur für die den baurechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen zum Tragen. Dies hat zur Folge, dass nach der geltenden Rechtslage für Stromerzeugungsanlagen außer bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, die Bestandteile solcher Anlagen sind, keine Möglichkeit der Standortprüfung besteht.

Diese Problematik wird dadurch verschärft, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der in Rede stehenden Ausnahme der Begriff der Stromerzeugungsanlage in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Im Erkenntnis GZ 2005/06/0261 vom , dem ein baupolizeilicher Auftrag, mit dem die Ausführung einer Biogasanlage aufgrund des Fehlens einer Baubewilligung untersagt wurde, zugrunde liegt, geht der Verwaltungsgerichtshof vom elektrizitätsrechtlichen Begriff der Stromerzeugungsanlage aus, wie er im § 4 Abs. 35 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003 definiert ist. Stromerzeugungsanlagen sind demnach Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z.B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen), soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt weiters auf den Begriff der Ökostromanlage nach dem Ökostromgesetz des Bundes Bezug. Er leitet aus diesen Zusammenhängen ab, dass bei Ökostromanlagen auch all jene Einrichtungen, die in derartigen Anlagen für den erneuerbaren Energieträger bestimmt sind, als Teil der Stromerzeugungsanlage und somit als eine der Erzeugung von elektrischer Energie dienende Nebenanlage im elektrizitätsrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Bei Biogasanlagen schließe dies den Fermenter, das Endlager und die Vorgrube, die damit nicht dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegen, mit ein.

Um die angesprochenen Schutzinteressen effektiv wahren zu können, sollen Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Wasserkraftanlagen künftig dagegen insoweit dem bau- und raumordungsrechtlichen Regime unterworfen werden, als sie nicht der Bewilligungspflicht nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003 unterliegen. Diese Bewilligungspflicht greift erst ab einer bestimmten Mindestmenge an erzeugter Energie. Bewilligungspflichtig sind Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, Anlagen mit einer geringeren Engpassleistung sind nur anzeigepflichtig. Anlagen mit einer Engpassleistung bis zu 5 kW unterliegen zwar auch den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, sie dürfen jedoch ohne vorherige Bewilligung oder Anzeige errichtet und betrieben werden.

Das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren deckt, wie im Folgenden zu zeigen ist, die maßgebenden bau- und raumordnungsrechtlichen Schutzgüter hinreichend ab. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen daher Stromerzeugungsanlagen, die elektrizitätsrechtlich bewilligungspflichtig sind, weiterhin vom Geltungsbereich des Baurechtes ausgenommen bleiben. Alle übrigen Stromerzeugungsanlagen sollen künftig dagegen aber auch dem Baurecht unterliegen, sofern es sich dabei nicht um Wasserkraftanlagen handelt. Die gänzliche Ausnahme von Wasserkraftanlagen ist in den oben bereits geschilderten Zusammenhängen begründet. Auch bedürfen Wasserkraftanlagen neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung stets einer wasserrechtlichen Bewilligung, die auf die baurechtlichen Schutzgüter hinreichend Bedacht nimmt. Die nunmehr vorgesehene ausdrückliche Erwähnung auch der wasserbautechnischen Anlagenteile im Gesetzestext entspricht einer Klarstellung im Sinn der vorhin erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach § 12 Abs. 2 leg.cit. darf die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für eine Stromerzeugungsanlage nur erteilt werden, wenn sie den Erfordernissen nach § 5 entspricht, wozu insbesondere die Einhaltung des Standes der Technik vor allem hinsichtlich der bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse, der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, von sonstigen dinglichen Rechten und von bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten, der Schutz von Menschen vor unzumutbar belästigenden Immissionen, der Schutz der Natur, des Landschaftsbildes und des Ortsbildes vor wesentlichen Beeinträchtigungen sowie eine effiziente Energiegewinnung zählen (Abs. 1). Weitergehende Anforderungen gelten für IPPC-Anlagen und Seveso II-Anlagen (Abs. 2 und 3).

Nach § 10 Abs. 1 lit. d leg.cit. kommt den Nachbarn Parteistellung im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Nachbarrechte sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, von sonstigen dinglichen Rechten und von bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten sowie der Schutz von Menschen vor unzumutbar belästigenden Immissionen, wobei zur Begründung der Nachbareigenschaft die potenzielle Berührung in diesen Interessen ausreicht (§ 11 Abs. 1).

Von den geschilderten Neuerungen abgesehen entspricht die lit. c der bisherigen Rechtslage. Aus legistischen Gründen wurde sie jedoch insgesamt neu gefasst.

Zu lit. d:

Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, findet nur auf öffentliche Straßen Anwendung, während die privaten Straßen dem Baurecht unterliegen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Tiroler Bauordnung den aus der Eigenart dieser Straßen resultierenden Regelungserfordernissen nicht gerecht wird. Private Straßen sollen künftig daher nur mehr hinsichtlich der Stellplätze, die Teil einer solchen Straße sind, der Tiroler Bauordnung unterliegen. Der Errichtung von Stellplätzen kommt unabhängig davon, ob diese Bestandteile einer privaten Straße sind oder nicht, vor allem aus raumordnerischer Sicht Bedeutung zu.

Öffentliche Straßen sowie Forststraßen (lit. j) bleiben wie bisher vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen.

(EB 48/2011) Die derzeitige Regelung, nach der öffentliche Straßen und deren Bestandteile vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 ausgenommen sind, gründet in der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15. Die dieser Ausnahmeregelung damals zugrunde gelegenen Inhalte des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Tiroler Straßengesetzes erfuhren zwischenzeitlich zum Teil maßgebende Änderungen, aufgrund deren die nunmehrige Neuregelung notwendig wird. Demnach sollen Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die Straßenbestandteile sind, mit Ausnahme bestimmter taxativ aufgezählter Kleingebäude dem Baurecht unterstellt werden.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 zum Bundesstraßengesetz 1971 wurden etwa Betriebsgrundstücke zu Bestandteilen von Bundesstraßen erklärt (§ 3 in Verbindung mit § 27 leg.cit.). Mit der Novelle LGBl. Nr. 101/2006 zum Tiroler Straßengesetz wurde dessen § 37 Abs. 3 aufgehoben, wonach für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bestandteile einer Straße im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. d die Tiroler Bauordnung zu gelten hatte. Bei den in dieser litera angeführten Bestandteilen von Straßen handelt es sich um die im Zuge der Straße gelegenen, ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie um Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind.

Hochbauten, die Bestandteile von Bundesstraßen sind, unterliegen der Baurechtskompetenz des Landes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen Bundeskompetenzbereiche, bei denen die Baukompetenz wegen ihres unlöslichen Zusammenhangs mit einem bestimmten Sachgebiet von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung mit umfasst ist, wie etwa auf den Gebieten des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt (vgl. die Judikaturhinweise in Mayer, B-VG 4 [2007] S. 99 f.). In diesen Fällen wird die allgemeine Baurechtskompetenz der Länder durch die spezielle, die baurechtlichen Aspekte mit umfassende Baukompetenz des Bundes verdrängt. Im Bereich des Straßenrechts ist dies jedoch nur eingeschränkt, und zwar in Bezug auf die Herstellung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen einschließlich der Gehsteige, der Fall. Nach dem Rechtssatz des Erkenntnisses VfSlg. 4349/1963 „(ist) die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) [..] hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (‚Angelegenheiten des wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei’) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. Sache der Länder.“

In der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Hochbauten, die Bestandteile von Bundesstraßen sind, in baurechtlicher Hinsicht der Bundesstraßenkompetenz des Bundes unterliegen würden. Von diesem Verständnis geht auch Rill am Beispiel der Autobahn- und Schnellstraßenstationen aus (Rill, Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen im Spannungsfeld zwischen Bundesstraßenrecht und Landesraumplanungsrecht, ZfV 1980, 100 [FN 11]). Demnach „(unterliegen) die Bundesautobahn- und -schnellstraßenstationen nicht auch, was den baurechtlichen Aspekt anbelangt, dem Bundesstraßenkompetenztatbestand [..]. Bundesgesetzliche Regelungen, welche die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Gebäude und baulichen Anlagen einer Autobahn- oder Schnellstraßenstation dem Bund allein vorbehielten, griffen in die Landesbaurechtskompetenz ein. Zwar ist die baurechtliche Behandlung von im Zuge von Bundesstraßen zu errichtenden baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Brücken udgl, ausdrücklich Bundesstraßenangelegenheit (Krzizek, System I 178). Gleiches gilt aber nicht für die baulichen Anlagen der Betriebe an Bundesautobahnen und -schnellstraßen. Die zuvor angesprochenen baulichen Anlagen sind typische Straßenbauwerke im technischen Sinn, was von den zuletzt erwähnten Anlagen nicht gesagt werden kann.“

Die gegenständliche Bestimmung trägt den obigen Überlegungen Rechnung, indem – von bestimmten taxativen Ausnahmen abgesehen – Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die Bestandteile von Straßen sind, unabhängig von der Art der jeweiligen Straße in den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung mit einbezogen werden. Bei diesen Gebäuden wird jedoch auf ein Widmungserfordernis verzichtet (siehe dazu § 26 Abs. 3 lit. a Z. 1 in der Fassung dieser Novelle). Zwar ergibt sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Baurechts ebenso wie jene zur Regelung des (Landes-)Raumordnungsrechts gleichermaßen aufgrund von Art. 15 Abs. 1 B-VG. Auch werden der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne der Gemeinde in erster Linie über das Baurecht realisiert, indem die Zulässigkeit der Erteilung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben grundlegend von dessen Übereinstimmung mit diesen Planungsinstrumenten abhängt. Aus diesen Zusammenhängen folgt aber nicht, dass auch die kompetenzrechtlichen Grenzen des Raumordnungs- und des Baurechts dieselben wären.

Aufgrund des engen funktionalen Zusammenhanges zwischen den unmittelbar dem fließenden Verkehr dienenden Straßenbestandteilen und den in Rede stehenden Gebäuden wird nämlich davon auszugehen sein, dass diese in Bezug auf Bundesstraßen der der Bundesstraßenkompetenz immanenten Fachplanungskompetenz unterliegen (vgl. wiederum Rill, aaO, S. 102 f., der zwar eine subsidiäre Raumplanungskompetenz des Landesgesetzgebers präferiert, jedoch einräumt, dass „(i)m Lichte des herrschenden Verständnisses der Kompetenzverteilung und der einschlägigen Rechtsprechung des VfGH die (gegenteilige) Auslegungsvariante vorzuziehen (sei)“, wobei er auf den dem B-VG immanenten Grundsatz der strikten Kompetenztrennung verweist).

Für die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegenden sonstigen Straßen trifft dies naturgemäß nicht zu. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die für die Planung dieser Gebäude maßgebenden Ziele und Interessen durchaus auf den Bestand und die Schutzinteressen der Straße ausgerichtet sind, die (außer hinsichtlich der Gemeindestraßen) nicht der in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden örtlichen Raumplanung im Sinn des Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG zugeordnet werden können. Die verfassungsrechtlich durch Art. 118 Abs. 2 B-VG vorgegebenen Voraussetzungen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde treffen darauf nämlich offenkundig nicht zu. Weder liegen solche Planungen im ausschließlichen oder überwiegenden Gemeindeinteresse noch können diese (typischerweise überörtlichen bzw. überregionalen) Planungen innerhalb der örtlichen Gemeindegrenzen besorgt werden.

Es wird dabei nicht verkannt, dass solche Planungen Raumordnungsinteressen der Gemeinden maßgebend berühren können. Hier ist es jedoch Sache des Bundes bzw. des Landes als jeweils zuständiger Planungsautorität, auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (hier: des Bundes- bzw. Landesstraßenrechtes) auf diese Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen (wie dies umgekehrt bzw. allgemein auch für raumplanerische Maßnahmen des Landes und der Gemeinden gilt; vgl. insbesondere die Berücksichtigungspflichten etwa nach nunmehr § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 1 lit. b oder § 36 Abs. 1 lit. d TROG 2011).

Mit der Beschränkung der Zuständigkeit der Baubehörde auf Gebäude mit Aufenthaltsräumen wird von der für Hochbauten grundsätzlich bestehenden Baurechtskompetenz nur teilweise Gebrauch gemacht, wie dies etwa auch für Gebäude im Sinn der lit. c und e der Fall ist. Dieser Verzicht scheint jedoch rechtspolitisch zweckmäßig, weil bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und noch mehr bei sonstigen Hochbauten die rein baurechtlichen Schutzinteressen im Vergleich zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen deutlich reduziert sind, sodass bei der gebotenen Berücksichtigung auch der straßenrechtlichen Regelungsziele nur ein vergleichsweise geringer Spielraum aus baurechtlicher Sicht bliebe. Auch bliebe für ein – aus kompetenzrechtlicher Sicht außer bei Bundesstraßen grundsätzlich zulässiges – Widmungserfordernis aus dem vorhin dargelegten Grund kaum Platz.

Die Aufzählung der vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung weiterhin ausgenommenen Arten von Gebäuden entspricht dem § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Kleingebäude, die noch dazu in einem besonders engen Naheverhältnis zu den unmittelbar dem fließenden Verkehr dienenden Straßenbestandteilen stehen bzw. die oft sogar unmittelbar im Bereich des Straßenkörpers errichtet werden. Aus diesen Gründen scheint es zweckmäßig, hier auf die Durchsetzung der Baurechtskompetenz zu verzichten.

Zu den lit. e, f und g:

Die in diesen lit. angeführten baulichen Anlagen unterliegen insbesondere dem Wasserrecht oder dem Rohrleitungsrecht (lit. e), dem Bergrecht (lit. f) bzw. dem Abfallwirtschaftsrecht des Bundes oder des Landes (lit. g). Im Sinne des erwähnten verwaltungsreformatorischen Ansatzes sollen sie daher vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden. Auch hier trifft es zu, dass der spezifischen Eigenart dieser Anlagen mit dem Baurecht nicht hinreichend entsprochen werden kann.

(EB 74/2001) Aufgrund des – an die Stelle des ehemaligen Berggesetzes getretenen – Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen nicht alle baulichen Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen (lit. f) den bergrechtlichen Vorschriften; zum Teil unterliegen sie auch der Gewerbeordnung 1994. Es soll diese Bestimmung (lit f) daher so geändert werden, dass nur die vom bergrechtlichen Regime des Mineralrohstoffgesetzes umfassten Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 1998 ausgenommen werden.

(EB 48/2011) Derzeit sind Abfallbehandlungsanlagen, Deponien und Kompostieranlagen generell vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen (lit g). Diese umfassende Ausnahme erwies sich als zu weit, weil etwa nach § 37 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestimmte taxativ aufgezählte Behandlungsanlagen nicht der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sondern anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen. Da diese Vorschriften vor allem den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Immissionen zum Ziel haben, im Gegensatz zum Abfallwirtschaftsrecht jedoch kaum auch auf die baurechtlich zu wahrenden Interessen Bedacht nehmen, soll nun eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass nur mehr die den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 ausgenommen werden. Diese Ausnahme soll jedoch nicht für die dem § 54 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegenden öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe gelten, weil das für diese Anlagen vorgesehene eingeschränkte abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren die baurechtlichen Schutzinteressen nur teilweise bzw. unzureichend berücksichtigt.

Vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind dagegen jene ortsfesten Behandlungsanlagen (wozu nach der abfallwirtschaftsrechtlichen Terminologie auch Deponien und Kompostieranlagen zählen), die dem konzentrierten Verfahren nach § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegen. Nach dem im Verfassungsrang stehenden Abs. 1 dieser Bestimmung sind in diesem Verfahren alle Vorschriften u.a. des Raumordnungsrechts über Bewilligungen, Genehmigungen und Untersagungen des Projektes mit anzuwenden; dies jedoch mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren. Nach dem ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Abs. 2 dieser Bestimmung sind im konzentrierten Verfahren auch die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt dagegen.

Durch dieses sonderverfassungsgesetzliche Regime sind die betreffenden Anlagen zwar der Baurechtskompetenz der Länder entzogen, die baurechtlichen Schutzinteressen bleiben jedoch weitestgehend gewahrt.

Den bergrechtlichen Vorschriften unterliegende Abfallbehandlungsanlagen bleiben – wie schon bisher – aus kompetenzrechtlichen Gründen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen.

Die bisherige Ausnahme der Container zum Sammeln von Abfällen bleibt unverändert.

Zu lit. h:

Den darin näher bezeichneten Messstellen ist gemeinsam, dass ihre Lage und technische Beschaffenheit meist durch anderweitige Verwaltungsvorschriften weitestgehend vorherbestimmt ist. Zu erwähnen sind insbesondere das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Ozongesetz sowie die einschlägigen Durchführungsverordnungen dazu. Dazu kommt, dass baurechtliche Interessen hier kaum entscheidend betroffen sind.

Zu lit. i:

Die Anbringung und die Beschaffenheit von Straßenverkehrszeichen sind durch die Straßenverkehrsordnung 1960, jene von Haltestellenzeichen durch das Kraftfahrliniengesetz 1952 geregelt. Hinsichtlich der Straßentafeln gilt das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992.

Auch die übrigen von lit. i umfassten baulichen Anlagen befinden sich in der Regel im Bereich von Straßen und Wegen. Aus baurechtlicher Sicht ist ein besonderer Regelungsbedarf nicht ersichtlich.

Zu lit. j:

Diese Bestimmung entspricht hinsichtlich der Bringungsanlagen dem § 1 Abs. 3 lit. e der Tiroler Bauordnung aus 1974. Diese sollen künftig aber ebenso wie Materialseilbahnen auch dann vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen werden, wenn sie keinen sonstigen Rechtsvorschriften unterliegen. Insofern entfallen die bisherigen Verweisungen auf das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, das Forstgesetz 1975 und das Eisenbahngesetz 1975 ersatzlos. Wie bei den privaten Straßen hat sich auch hier gezeigt, dass das Baurecht den aus der Eigenart dieser baulichen Anlagen resultierenden Regelungserfordernissen nicht gerecht wird. Dies gilt auch für Schleppliftanlagen, die im Gegensatz zu den Sesselliften und Seilbahnen, die Eisenbahnanlagen im Sinne der lit. a sind, dem Gewerberecht unterliegen. Die Ausnahme bezieht sich auf die gesamte Liftanlage, weshalb insbesondere auch betriebstechnisch notwendige bauliche Anlagen im Stationsbereich mitumfasst sind.

Lawinensprengungen werden vornehmlich zur Sicherung von Lift- und Seilbahntrassen sowie von Schipisten vorgenommen. Bisher mussten für die dazu erforderlichen Sprengmittellager, die sich durchwegs im Bereich der betroffenen Lifte bzw. Seilbahnen befinden, eigens entsprechende Sonderflächen gewidmet werden, obwohl dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand kaum Vorteile aus raumordnerischer Sicht gegenüberstehen. Im Übrigen unterliegen Sprengmittellager dem Schieß- und Sprengmittelgesetz des Bundes, das dafür strenge Sicherheitsanforderungen normiert. Es besteht daher auch unter Sicherheitsaspekten keine Notwendigkeit, Sprengmittellager für Lawinensprengungen dem Baurecht zu unterstellen.

(EB 73/2007) Es erfolgt eine begriffliche Angleichung an das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2006, indem der Begriff „Schleppliftanlagen“ durch den Begriff „Seilbahnen“ ersetzt wird. Nach dem § 2 erster Satz leg.cit. sind Seilbahnen Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.

Seilbahnen sind nunmehr daher als solche vom Geltungsbereich des Baurechtes ausgenommen. Auch hinsichtlich der dem Begriff „Eisenbahnen“ unterliegenden Seilbahnen erübrigt sich künftig daher ein Rückgriff auf den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand im Abs. 3 lit. a.

S. auch die EB 48/2011 zu lit. a

Zu den lit. k und l:

Hinsichtlich der in lit. k genannten baulichen Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, besteht ein wesentliches baurechtliches Interesse in erster Linie in der Beachtung des Widmungserfordernisses. Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 dürfen diese baulichen Anlagen im Freiland errichtet werden. Vielfach handelt es sich dabei auch um Nebengebäude und Nebenanlagen zu Hofstellen, landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden. Im Bauland wäre die Errichtung solcher baulicher Anlagen dagegen nur auf Grundstücken, die als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet sind, zulässig. Auch kommt im Bauland dem Nachbarschutz wesentlich größere Bedeutung als im Freiland und bei den einschlägigen landwirtschaftlichen Sonderflächen zu, wo die betreffenden baulichen Anlagen in der Regel frei stehend situiert sind.

Im Sinne des bereits mehrfach erwähnten verwaltungsreformatorischen Ansatzes scheint es daher zweckmäßig, die in lit. k angeführten baulichen Anlagen im Freiland und auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung auszunehmen. Von den bisher nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 im Freiland zulässigen landwirtschaftlichen baulichen Anlagen unterliegen daher nur mehr die Städel und die Bienenhäuser dem Baurecht, während alle anderen künftig keinen bau- und raumordnungsrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegen.

Hinsichtlich der in lit. l angeführten baulichen Anlagen, die jagdlichen Zwecken dienen, gilt das vorhin Gesagte im Wesentlichen sinngemäß. Auch diese sind auf Grund des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 im Freiland zulässig. Da eine Errichtung solcher Anlagen im Bauland nicht in Betracht kommt, scheint eine entsprechende Einschränkung hier entbehrlich. Jagdlich genutzte Gebäude mit Aufenthaltsräumen sollen jedoch aus den zu lit. c angeführten Gründen der Tiroler Bauordnung unterliegen.

(EB 48/2011) In der Praxis hat es sich aufgrund der zum Teil erheblichen Größe der betroffenen Anlagen als zu weitgehend erwiesen, Düngerstätten und Fahrsilos generell vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung auszunehmen. Künftig soll hier daher ein restriktiverer Rechtsrahmen gelten. Von der gegenständlichen Ausnahme sollen in diesem Sinn nur mehr Anlagen umfasst sein, die in ortsüblicher Weise ausgeführt sind und keine Überdachung aufweisen. Im Übrigen entspricht die lit. k der bisherigen Rechtslage. Legistisch schien es jedoch auch hier zweckmäßig, die gesamte litera neu zu fassen.

Zu lit. m:

Bei den nur der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen der angeführten Art sind baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen.

Zu lit. n:

Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen. Zwar ist deren fachgerechte Aufstellung vor allem im Interesse des Schutzes der am Bau beschäftigten Arbeitnehmer gelegen. Andererseits ist den Baubehörden die Überwachung dieser Einrichtungen, die dem jeweiligen Baufortschritt angepasst werden müssen und daher ständiger Änderung unterworfen sind, praktisch unmöglich. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt kommt auch ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht in Betracht. Die bautechnisch einwandfreie und sichere Aufstellung von Baustelleneinrichtungen muss daher, soweit sie nicht ohnehin durch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften normiert ist, der Eigenverantwortung des Bauherrn bzw. Bauführers überlassen bleiben.

Mannschaftsunterkünfte sollen jedoch selbst dann, wenn sie in Containerbauweise errichtet werden, nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Diese sollen als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes weiterhin der Tiroler Bauordnung unterliegen (vgl. § 46). In diesem Zusammenhang wird besonders auf das Vorhandensein ausreichender sanitärer Einrichtungen zu achten sein.

Zu lit. o:

Hier handelt es sich vorrangig um religiöse Symbole und Gegenstände des Brauchtums, die zwar unter den weiten Begriff der baulichen Anlage fallen, bei denen jedoch baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind.

Zu lit. p:

Hier handelt es sich um bauliche Anlagen, die aus baurechtlicher Sicht nur unter dem Gesichtspunkt der Benutzersicherheit relevant sind. Im Sinne des bereits mehrfach erwähnten verwaltungsreformatorischen Ansatzes soll diese der Eigenverantwortung des Eigentümers der jeweiligen Anlage bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten überlassen bleiben.

(EB 48/2011) Da nach § 21 Abs. 2 lit. e nunmehr auch die Errichtung und Änderung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätze und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben zählt, war eine entsprechende Einschränkung dieses Ausnahmetatbestandes notwendig. Vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung sind nur mehr sonstige Kinderspielplätze, etwa im Rahmen von Ein- und Mehrfamilienhäusern, ausgenommen.

Zu lit. q:

(EB 74/2001) Schutzverbauungen durch öffentliche Institutionen, wie etwa den forsttechnischen Dienst für Wildbach-und Lawinenverbauung oder die Bundeswasserbauverwaltung, sollen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Diese Einrichtungen verfügen über das erforderliche fachlich qualifizierte Personal, um eine sichere und fachgerechte Ausführung derartiger Bauten zu gewährleisten. Hochwasser- und Lawinenschutzverbauungen unterliegen zudem dem Wasserrechtsgesetz 1959. Auch besteht keine zwingende Notwendigkeit, derartige Bauten den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen, weil ihre Lage und Ausgestaltung im Wesentlichen durch die Gefahrensituation und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse bestimmt sind.

Zu lit. r:

(EB 48/2011) Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl.Nr. 37/2001, ist mit in Kraft getreten. Dem zit. Gesetz unterliegen auch Zelte und Mobilheime als mobile Unterkünfte sowie untergeordnete Bestandteile solcher mobiler Unterkünfte. Das Campieren in solchen Unterkünften ist nur auf Campingplätzen zulässig, die ihrerseits einem Anzeigeverfahren, das auch auf die baurechtlich zu wahrenden Schutzinteressen Bedacht nimmt, unterliegen. Insofern scheint es sachgerecht, die in Rede stehenden mobilen Unterkünfte bzw. untergeordneten Bestandteile solche Unterkünfte vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung auszunehmen.

(EB) Abs. 4 ist als Auffangtatbestand gedacht, der im Wesentlichen dem § 1 Abs. 3 lit. f der Tiroler Bauordnung aus 1974 entspricht. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der möglichen praktischen Anwendungsfälle hat sich die Anführung bestimmter baurechtlicher Interessen als nicht zweckmäßig erwiesen. Die nunmehrige Regelung stellt daher allgemein auf diese Interessen ab.

(EB 48/2011) Nach dieser Bestimmung unterliegen bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden dann nicht der Tiroler Bauordnung, wenn sie nach anderen Vorschriften, die auf die baurechtlichen Schutzinteressen Bedacht nehmen, einer Bewilligung bedürfen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anzeige reicht dagegen nicht aus. Demgegenüber sieht etwa das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 für öffentliche Veranstaltungen und die dazu erforderlichen Betriebsanlagen keine Bewilligungspflichten, sondern nur Anzeigepflichten verbunden mit einem Untersagungsrecht der Behörde vor. Dies führt dazu, dass etwa Kunstbauten im Verlauf von Schipisten, Loipen, Mountainbike- und Freeridestrecken, Skaterwegen und dergleichen, die Betriebsanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 sind, bisher zusätzlich der Tiroler Bauordnung unterliegen, obwohl das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 insbesondere in seinem § 3 Abs. 1 auf die baurechtlichen Schutzinteressen im gegebenen Zusammenhang durchaus ausreichend Bedacht nimmt. Es scheint daher angebracht, auch Anzeigeverfahren hier zu berücksichtigen.

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