BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 10 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(EB) Technische Besonderheiten von Hebeanlagen, vor allem das Vorhandensein von beweglichen Teilen und von Motoren, erfordern im Interesse der Sicherheit der Benutzer neben der regelmäßigen Betriebskontrolle durch den Hebeanlagenwärter oder das Betreuungsunternehmen eine wiederkehrende Überprüfung innerhalb größerer Zeitabstände durch einen Sachverständigen. Der Betreiber wird deshalb verpflichtet, mit der Durchführung dieser regelmäßigen Überprüfung einen Hebeanlagenprüfer zu beauftragen. Mit der Beauftragung übernimmt der Hebeanlagenprüfer gesetzlich normierte Überprüfungspflichten, er wird der Behörde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Überprüfung verantwortlich. Im § 16 Abs. 7 wird ausdrücklich angeordnet, dass der Hebeanlagenprüfer ab seiner Bestellung verpflichtet ist, die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen (§ 16 Abs. 7).
Die Beauftragung des Hebeanlagenprüfers durch den Betreiber begründet einerseits ein privatrechtliches Vertragsverhältnis und gestaltet andererseits durch die gleichzeitige Übertragung öffentlich-rechtlicher Pflichten an den Hebeanlagenprüfer die Rechtsbeziehung zwischen Behörde und Hebeanlagenprüfer. Der Hebeanlagenprüfer übernimmt mit der Beauftragung Aufgaben, die typischerweise öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Der Hebeanlagenprüfer hat festgestellte Mängel oder Gebrechen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen, für die Behebung eine angemessene Frist zu setzen und sich dann persönlich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der festgesetzten Frist zu überzeugen. Kommt der Betreiber diesen „Anordnungen“ des Hebeanlagenprüfer nicht nach, so hat der Hebeanlagenprüfer die gesetzlich normierte Pflicht, die Behörde schriftlich davon zu verständigen (siehe § 11 Abs. 2). Die Übertragung derartiger Aufgaben öffentlich-rechtlichen Charakters schränkt die Gestaltungsfreiheit des Vertragsverhältnisses zwischen dem Betreiber und dem Hebeanlagenprüfer ein. Wegen der mit dem Vertragsabschluss verbundenen Auswirkungen auf Schutzinteressen, die im öffentlichen Interesse liegen, und der geschilderten öffentlich-rechtlichen Gestaltungswirkung sind die Beauftragung und der Wechsel des Hebeanlagenprüfers im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Kommt der Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Landesregierung nach § 16 Abs. 10 seine Bestellung zu widerrufen. Der Betreiber ist dann gezwungen, den Vertrag mit diesem Hebeanlagenprüfer aufzulösen und einen neuen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen.
Den Befund jeder Überprüfung hat der Hebeanlagenprüfer in das Anlagen bzw. Aufzugsbuch einzutragen.
Neben der regelmäßigen Überprüfung in gewissen Zeitabständen ist im Abs. 5 die Möglichkeit der behördlichen Anordnung einer außerordentlichen Überprüfung der Hebeanlage vorgesehen. Wenn es aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Energieeffizienz und dem Lärmschutz erforderlich ist, kann die Behörde dies im Einzelfall und unabhängig von den im Abs. 3 festgesetzten Fristen mit Bescheid anordnen. Die Kosten einer derart angeordneten außerordentlichen Überprüfung hat der Betreiber zu tragen, wenn bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt werden.
Eine Überprüfung von Hebeanlagen durch Organe der Behörde ist nur in besonderen Fällen erforderlich; für diese seltenen Fälle wird im Abs. 6 eine Duldungspflicht, den Organen der Behörde zur Überprüfung der Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren, ausdrücklich geregelt und damit das Betretungsrecht von Organen der Behörde im Weg einer Legalservitut sichergestellt.