BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB) § 2 enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen. In diesem Sinn werden die Begriffe Bauplatz, bauliche Anlage, Gebäude, Baumasse, zeitgemäße Gehsteige und Baubeginn in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw. das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz definiert.
Der Begriff Bauplatz (Abs. 1) entspricht terminologisch – abgesehen von dem nur baurechtlich relevanten Erfordernis der einheitlichen Widmung – jenem der Tiroler Bauordnung.
Im Zusammenhang mit dem Begriff Gebäude (Abs. 3) bezieht er sich aber auch auf solche Gebäude, die aufgrund des § 1 Abs. 3 lit. a und b der Tiroler Bauordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen sind; es sind dies Gebäude im Zusammenhang mit Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen von Flugplätzen und Flugsicherungsanlagen sowie spezifisch genutzte Militärgebäude. Damit werden auch diese Gebäude in die Abgabenpflicht einbezogen. In der Praxis werden in erster Linie Eisenbahn- und Flugplatzgebäude in Betracht kommen. Der nunmehrige Bauplatzbegriff bezieht weiters Grundstücke im Freiland mit ein. Wie eingangs bereits erwähnt, soll künftig auch dort eine Abgabenpflicht entstehen.
(EB 82/2001) Der zweite Satz des Abs. 3 regelt, welche Objekte vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen sind, was zur Folge hat, dass diese keiner Abgabenpflicht nach diesem Gesetz unterliegen.
Bisher waren Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser ohne weitere Einschränkungen vom Gebäudebegriff ausgenommen. Wie in der Einleitung bereits dargelegt, soll durch die nunmehrige Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und durch die Einschränkung auf im Freiland gelegene Objekte erreicht werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten in der freien Flur abgabenbefreit sind. Als solche Kleinbauten gelten demnach ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche.
(EB 50/2011) Der bisherige § 2 Abs. 3 sieht vor, dass auch jene baulichen Anlagen als Gebäude gelten und damit der Abgabepflicht nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz unterliegen, die aufgrund des (seinerzeitigen) § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Bisher waren dies nach der lit. a „Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon“ bzw. nach der lit. b „militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen“.
Durch diese Novelle sollen künftig weitere bauliche Anlagen einer Abgabepflicht nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz unterworfen werden, um eine gleichförmige abgabenrechtliche Erfassung von vergleichbaren Bauten sicherzustellen.
So sollen künftig auch jene bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, die unter den Gebäudebegriff des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes zu subsumieren sind und die (mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen) nach § 1 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, von der Abgabepflicht erfasst werden (lit. c).
Auch Abfallbehandlungsanlagen fallen in ihrer Gesamtheit oder zumindest in Teilbereichen unter den Gebäudebegriff des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes. Im Sinn des § 2 Abs. 3 leg.cit. gelten diese Anlagen allerdings nicht als Gebäude, weil sie nach § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.
Nach der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 (nunmehr: 2011) wurde diese Ausnahme zwar auf die den bergrechtlichen oder bestimmten abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegenden Anlagen eingeschränkt, womit auch der Kreis der hier ausgenommenen Gebäude entsprechend eingeschränkt würde. An der grundsätzlichen Problematik ändert dies freilich nichts. Vielfach wurde von Gemeindeseite die derzeitige Befreiung von der Abgabepflicht als nicht sachgerecht kritisiert und gefordert, auch Gebäude im Zusammenhang mit den genannten Anlagen der Abgabepflicht zu unterwerfen. Dem soll nunmehr entsprochen und die Errichtung von Gebäuden im Zusammenhang mit Abfallbehandlungsanlagen uneingeschränkt dem Regime des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes unterstellt werden (lit. d). Die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 entspricht dabei der vorhin erwähnten Bauordnungs-Novelle (lit. d).
Alle nicht nach dieser Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommenen Gebäude der in Rede stehenden Art unterliegen ohnehin dem Regime des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, sodass diese Gebäude nunmehr lückenlos erfasst sind.
Eine weitere Änderung beim Geltungsbereich des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes ergibt sich hinsichtlich der Seilbahnanlagen. Bis zur Novelle LGBl. Nr. 73/2007 zur Tiroler Bauordnung 2001 waren die im Zusammenhang mit der Bewilligung von Seilbahnanlagen errichteten Gebäude unter den im § 1 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 verwendeten Begriff „Eisenbahnanlagen“ zu subsumieren, womit sich die Abgabepflicht aufgrund des § 2 Abs. 3 erster Satz des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes ergab. Im Zuge dieser Bauordnungs-Novelle wurde allerdings im § 1 Abs. 3 lit. j der Tiroler Bauordnung 2001 das Wort „Schlepplifte“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass seit dem Inkrafttreten dieser Novelle am für Bauvorhaben im oben angeführten Sinn eine Abgabepflicht nicht mehr besteht.
Mit dieser Novelle wird die bis einschließlich in Geltung gestandene Rechtslage wieder hergestellt. In legistischer Hinsicht bedurfte es diesbezüglich allerdings keiner Änderung, da die erwähnte Bauordnungs-Novelle LGBl. Nr. 48/2011 § 1 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 um das Wort „Seilbahnanlagen“ ergänzte. Um künftig auch Gebäude im Zusammenhang mit Seilbahnanlagen wiederum der Abgabepflicht nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz zu unterwerfen, genügt es also, wie schon bisher auf jene baulichen Anlagen abzustellen, die nach § 1 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 (nunmehr: 2011) von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.
Die lit. a und b dieser Bestimmung entsprechen dem bisherigen § 2 Abs. 3 erster Satz.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen künftig jene baulichen Anlagen, die nicht als Gebäude im Sinn des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes gelten und die daher keiner Abgabepflicht nach diesem Gesetz unterliegen, statt wie bisher im § 2 Abs. 3 zweiter Satz in einem eigenen Abs. 4 normiert werden.
Eine Änderung ergibt sich diesbezüglich hinsichtlich der bisherigen lit. a. Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2011 ist es künftig zulässig, neben Städeln und Bienenhäusern noch bestimmte andere bauliche Anlagen im Freiland zu errichten. Die nunmehrige lit. a dieser Bestimmung nimmt auf diese Änderung Bedacht, indem künftig auch Kleingebäude und Kapellen im Sinn des neuen § 41 Abs. 2 lit. c und d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (nunmehr: 2011) vom Gebäudebegriff des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes ausgenommen werden sollen.
(EB 82/2001) Zwar war es in der Vergangenheit auch hinsichtlich der auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässigen Gebäude zum Teil strittig, ob solche Gebäude generell abgabenbefreit sind, oder – wie dies in der Spruchpraxis der Landesregierung als Vorstellungsbehörde angenommen wurde – nur unter der Voraussetzung, dass sie auf einer entsprechenden Sonderfläche gelegen sind. Diese Streitfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof im letzteren Sinn entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auslegung im Wesentlichen damit, dass diese ausgehend von der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Lösung führt. Demnach werden entsprechende Gebäude nämlich nur in jenen Bereichen des Gemeindegebietes von der Abgabenpflicht befreit, in denen üblicherweise eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt (vgl. Zl. 99/17/0370 und vom , Zl. 99/17/0387).
Der nunmehrige Gesetzeswortlaut des Abs. 4 lit. b trägt dieser Rechtsprechung besser als bisher Rechnung, indem statt auf die Zulässigkeit der Gebäude ausdrücklich auf deren Lage abgestellt wird. Ergänzend dazu werden den Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 entsprechende Gebäude im Freiland gleichgestellt, was darin begründet ist, dass die hier in Betracht kommenden Arten von Gebäuden nach der Rechtslage vor dem (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des damaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) im Freiland errichtet werden durften. Diese Gebäude unterscheiden sich von vergleichbaren neueren Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 leg.cit. nicht hinsichtlich des Erschließungsaufwandes, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Errichtung. Es schiene daher eine abgabenrechtliche Diskriminierung solcher Gebäude im Falle von Baumaßnahmen, die raumordnungsrechtlich keine nachträgliche Widmung des Bauplatzes als eine entsprechende Sonderfläche erfordern, nicht gerechtfertigt. Nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ist nämlich ein Zubau zu land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Nach § 42 Abs. 5 leg.cit. ist auch ein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung möglich, ohne dass es dazu einer Sonderflächenwidmung nach § 47 leg.cit. bedarf.
Eine Einschränkung war im gegebenen Zusammenhang aber hinsichtlich der Art der für eine Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Gebäude zu treffen. § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 zählt die auf Sonderflächen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Gebäude nur demonstrativ auf, was nach der Widmungspraxis der vergangenen Jahre dazu geführt hat, dass auf solchen Sonderflächen etwa auch Stallgebäude, größere landwirtschaftliche Betriebsmittelgaragen oder vereinzelt auch Schlachthöfe errichtet wurden. Anders als die im § 47 leg.cit. ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise befinden sich diese Arten von Gebäuden typischerweise nicht in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung, weshalb eine abgabenrechtliche Privilegierung derselben über die zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude allgemein bestehende Hälfteregel des § 9 Abs. 4 zweiter Satz hinaus nicht weiter gerechtfertigt scheint. In diesem Sinn soll die Abgabenfreiheit künftig nur mehr für die im § 47 leg.cit. ausdrücklich angeführten Gebäude bestehen.
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 46 der Tiroler Bauordnung bleiben nach Abs. 4 lit. d wie bisher von der Abgabenpflicht ausgenommen.
Nach dem derzeitigen letzten Satz des § 2 Abs. 4 sind bei der Ermittlung der für die Berechnung der Abgabe maßgebenden Baumasse eines Gebäudes Dachgeschosse nur dann zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden bis zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche mehr als 2,70 m beträgt. Diese Bestimmung, die in den in der Einleitung aufgezeigten Sachzusammenhängen begründet ist, wird nunmehr weithin dadurch unterlaufen, dass Dachgeschosse in entsprechend geringerer Höhe ausgeführt werden. Dem soll künftig durch die ausnahmslose Einbeziehung der Dachgeschosse in die Abgabenpflicht entgegengewirkt werden. In legistischer Hinsicht wird dies durch die Streichung des derzeitigen letzten Satzes dieser Bestimmung, der die Abgabenpflicht an eine bestimmte Mindestraumhöhe anknüpft, erreicht.
Durch diese Neuerung soll im Sinne der in der Einleitung wiedergegebenen Entschließung des Tiroler Landtages sichergestellt werden, dass entsprechend den dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz zugrunde liegenden Intentionen Dachgeschosse künftighin als abgabenpflichtig erfasst werden. Auf diese Weise soll nicht zuletzt auch dem erklärten Raumordnungsziel nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden entsprochen werden, indem ein Anreiz für eine bodensparende Bauweise, bei der auch Dachbodenflächen bestmöglich genutzt werden, geschaffen wird.