BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 37 Bauvollendung
(EB) Aufgrund des § 43 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974 war die Benützung von bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen grundsätzlich nur aufgrund einer Benützungsbewilligung zulässig. Für die Gemeinden bewirkte dies einen zum Teil kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand. Die Folge waren Verfahrensverzögerungen, was wiederum zur Folge hatte, dass vor allem Ein- und Mehrfamilienhäuser vorerst vielfach ohne die erforderliche Benützungsbewilligung benützt werden mussten. Eine Entlastung der Gemeinden durch eine erhebliche Reduzierung der Benützungsbewilligungspflicht ist daher in mehrfacher Hinsicht geboten. Dies entspricht auch den der Tiroler Bauordnung 1998 allgemein zugrunde liegenden verwaltungsreformatorischen Bestrebungen, mit denen eine Reduktion der Anzahl an Verfahren bei gleichzeitig stärkerer Betonung der Eigenverantwortung bezweckt wird.
Nach § 36 Abs. 1 erster Satz der Tiroler Bauordnung 1998 in ihrer Stammfassung sollte eine Benützungsbewilligung nur mehr für bestimmte taxativ aufgezählte Gebäude notwendig sein. Klargestellt wurde weiters, dass eine Benützungsbewilligung nur im Falle des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung eines Gebäudes, nicht jedoch im Falle der bloßen Änderung seines Verwendungszweckes erforderlich ist. Einer Benützungsbewilligung bedürfen im Wesentlichen Gebäude, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Größe, Zweckbestimmung oder allgemeinen Zugänglichkeit oder des zumindest weithin offenen Benutzerkreises erhöhte Anforderungen an die Benutzersicherheit zu stellen sind, denen nicht bereits durch anderweitige Rechtsvorschriften hinreichend entsprochen ist. Allgemein zugänglich ist ein Gebäude dann, wenn es von jedermann ohne besondere Erlaubnis betreten werden kann, wobei die Erhebung eines Entgeltes dem nicht entgegensteht. Insofern trifft diese Voraussetzung etwa auch auf ein Museum oder ein Ausstellungsgebäude, das Besuchern in der Regel nur nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, zu.
(EB 74/2001) Diese Aufzählung der benützungsbewilligungspflichtigen Arten von Gebäuden in der Stammfassung der Tiroler Bauordnung 1998 führte vielfach zu Auslegungsproblemen und Unsicherheiten in der praktischen Anwendung, weshalb diese Bestimmung neu gefasst werden soll.
Dabei wird der Grundsatz beibehalten, dass im Bereich der Wohnbauten nur Wohnanlagen und im betrieblichen Bereich nur Gebäude, für die keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, benützungsbewilligungspflichtig sein sollen. Die Frage, ob eine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich ist, soll künftig dagegen außer Betracht bleiben, was in der im gegebenen Zusammenhang zu spezifischen Zielrichtung dieser Art von Bewilligung begründet ist.
Darüber hinaus sollen sonstige Gebäude nur dann benützungsbewilligungspflichtig sein, wenn sie öffentlichen Zwecken dienen. Diese Zweckbestimmung tritt somit an die Stelle der derzeitigen, recht umfangreichen demonstrativen Aufzählung der benützungsbewilligungspflichtigen Arten von Gebäuden. Der Umfang der Benützungsbewilligungspflicht bleibt dadurch im Wesentlichen außer bei Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen gleich. Diese Betriebe sind derzeit nämlich in der Aufzählung der jedenfalls benützungsbewilligungspflichtigen Gebäude enthalten, weshalb sie ungeachtet dessen, dass sie in der Regel auch eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung benötigen, der Benützungsbewilligungspflicht unterliegen. Da im Zuge des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens speziell der Sicherheit der Gäste, wozu insbesondere auch ein hohes Brandschutzniveau zählt, breiter Raum eingeräumt wird, kann auf ein baubehördliches Benützungsbewilligungsverfahren auch hier verzichtet werden. Im Bereich der Gästebeherbergung werden künftig daher in erster Linie Gebäude mit mehr als fünf nicht gewerblich geführten Ferienwohnungen der Benützungsbewilligungspflicht unterliegen, weil diese unter den Begriff der Wohnanlage fallen.
(EB) Die Benützung aller übrigen Gebäude sowie der sonstigen baulichen Anlagen soll nach § 37 Abs. 1 bereits aufgrund der vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung zulässig sein; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Verkehrserschließung, Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist und weiters die erforderlichen Stellplätze vorhanden sind. Im Falle einer bewilligungspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist eine Anzeige der Bauvollendung nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiterhin der Benützungsbewilligungspflicht unterliegenden Gebäude ist das Vorliegen der vorhin genannten Voraussetzungen im Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung zu prüfen. Um die Benützungsbewilligung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung anzusuchen (§ 38 Abs. 2).
(EB 74/2001) Im § 37 Abs. 1 wird richtig gestellt, dass die Bauvollendungsanzeige vom Eigentümer der baulichen Anlage zu erstatten ist, der erforderlichenfalls nach § 38 Abs. 2 unter einem auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen hat. Dies trifft aufgrund des § 37 Abs. 3 auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu.
Auch die entsprechende Entsorgung der Niederschlagswässer soll bereits bei der Bauvollendung vorhanden und Voraussetzung für die Zulässigkeit der Benützung der betreffenden baulichen Anlage sein. Im Übrigen wird die Terminologie der Bestimmung dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. 1/2001, angeglichen (§ 37 Abs. 2 lit. b).
(EB 73/2007) Der Bauvollendungsanzeige ist auch ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der im Rahmen der Planunterlagen eingereichte Energieausweis noch nicht alle Gebäudedaten enthalten hat oder sich relevante Änderungen in der Bauausführung ergeben haben. Wird dieser Vorlagepflicht nicht entsprochen, so ist die Bauvollendungsanzeige zurückzuweisen (§ 37 Abs. 1 letzter Satz). In Umsetzung der Gebäuderichtlinie gilt dies nach dem entsprechend ergänzten § 37 Abs. 3 auch für umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von über 1.000 m2.
(EB 48/2013) Die Daten, die Energieausweise zu enthalten haben, sind nunmehr detaillierter als bisher im § 19c Abs. 4 geregelt. Statt wie bisher auf die Gebäudedaten wird im Abs. 1 vierter Satz daher konkret auf die hier in Betracht kommenden Daten verwiesen.
(EB 48/2011) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf jene Unterlagen, mit denen eine Anzeige über die Bauvollendung zu belegen ist, im Abs. 2 wird allfälligen Vollzugsproblemen in jenen Fällen, in denen diese Unterlagen nicht angeschlossen werden, begegnet. § 39 Abs. 6 lit. d nimmt auf diese Bestimmung Bezug. Das Fehlen der entsprechenden Unterlagen kann somit zur Untersagung der Benützung führen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 57 Abs. 1 lit. n Z. 2 strafbar.
Die Anpassung des Abs. 2 lit. c erfolgt im Hinblick auf die durch § 10 neu in das Gesetz aufgenommene Regelung betreffend die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder.
(EB) Die neue Rechtslage hinsichtlich Bauvollendungsanzeige und Benützungsbewilligung soll auch für Gebäude gelten, für die die Baubewilligung noch auf Grund der Tiroler Bauordnung aus 1974 erteilt wurde. Soweit für solche Gebäude eine Benützungsbewilligung nicht vorliegt, soll dieses Erfordernis nur mehr in den im Gesetz nunmehr vorgesehenen Fällen weiter bestehen. Sichergestellt werden soll dies durch § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass ein baupolizeiliches Vorgehen nach § 39 Abs. 6 lit. e auch bei bereits bezogenen Altgebäuden zu erfolgen hat, sofern sie auch nunmehr nur auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden dürfen.
Der Wegfall der Benützungsbewilligungspflicht im vorhin beschriebenen Umfang bedeutet auch sonst nicht, dass ein behördliches Einschreiten nicht mehr möglich wäre, wenn ein Gebäude wesentlich abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen benützt wird. In solchen Fällen hat die Baubehörde mit den im § 39 vorgesehenen baupolizeilichen Aufträgen vorzugehen.
Das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung entspricht weitestgehend der bisherigen Rechtslage. Neu ist jedoch die Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen, die sicherstellen sollen, dass allfällige unwesentliche Baumängel behoben bzw. geringfügige noch offene Bauarbeiten durchgeführt werden. Im Falle der Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung gilt dies gleichermaßen zur Absicherung, dass die noch nicht fertig gestellten Gebäudeteile von Unbefugten nicht betreten werden können (§ 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz). Im Falle des Vorliegens wesentlicher Baumängel oder einer von der Baubewilligung wesentlich abweichenden Bauausführung ist die Benützungsbewilligung jedoch weiterhin zu versagen (§ 38 Abs. 4 und 5).
Schließlich ist im § 37 Abs. 3 eine zweijährige Frist für die Ausführung anzeigepflichtiger Bauvorhaben vorgesehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so soll die Bauanzeige vergleichbar dem § 28 über das Erlöschen der Baubewilligung unwirksam werden. Weiters ist vorgesehen, dass auch die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Baubehörde anzuzeigen ist. § 37 Abs. 7 erstreckt diese Neuerungen wiederum auf die im Zeitpunkt des Inrafttretens dieses Gesetzes noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben.
(EB 48/2011) § 37 Abs. 4 und 5 entspricht inhaltlich dem § 28 Abs. 7 bzw. 8, wobei jedoch die neuerliche Fertigstellungsfrist mit einem Jahr befristet ist. Die Rechtsfolgen des Verlustes der Wirksamkeit der Bauanzeige werden somit analog zum Fall des Erlöschens der Baubewilligung geregelt. Die kürzere Fertigstellungsfrist ist damit begründet, dass es sich bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben in der Regel um kleinere Vorhaben handelt, die entsprechend rascher ausgeführt werden können.
Der Abs. 6 entspricht dem § 28 Abs. 9.