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BauR T | Tiroler Baurecht
Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(EB) Die Bemessung des Erschließungsbeitrages auf der Grundlage des Bauplatzanteiles und des Baumassenanteiles wird beibehalten. Fehlt es an einer entsprechenden Abgrenzung des Bauplatzes, was namentlich im Freiland, bei den landwirtschaftlich genutzten Sonderflächen sowie insbesondere auch bei Eisenbahn- und Flugplatzbauten der Fall ist, wird die durch das Gebäude überbaute Fläche samt den sich auf Grund der baurechtlichen Vorschriften ergebenden Abstandsflächen herangezogen (§ 9 Abs. 1 und 2).

Im Übrigen wird an der bisherigen Rechtslage festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die weiterhin vorgesehene Berücksichtigung von privatrechtlichen Vereinbarungen, auf deren Grundlage vom Abgabenschuldner oder seinem Rechtsvorgänger Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht worden sind (§ 9 Abs. 4 und 5).

(EB 82/2001) Im in der Einleitung bezogenen Grundlagenpapier zur Bildung der Landesregierung haben sich die Regierungsparteien zu einer Minderung der Abgabenbelastung durch Erschließungsbeiträge im Zusammenhang mit der Errichtung von Laufställen bekannt. Im Einzelnen wird zu dieser Zielsetzung darin Folgendes ausgeführt:

„Die Praxis hat gezeigt, dass es beim Verkehrsaufschließungsabgabengesetz zu unverhältnismäßigen Belastungen von landwirtschaftlichen Betrieben kommt. Die in der Landwirtschaft generell, besonders aber bei der Errichtung tiergerechter und geförderter Laufställe erforderlichen großen Kubaturen führen zu Erschließungskosten, deren Höhe in keiner Relation zu den erzielbaren Erträgen steht. Eine angemessene Berechnung der Erschließungskostenbeiträge für solche Wirtschaftsgebäude unter Berücksichtigung der verursachten Infrastrukturkosten wird deshalb angestrebt.“

Laufställe weisen in der Regel die eineinhalb- bis zweifache Grundfläche und Kubatur von herkömmlichen Anbindeställen auf. Es besteht ein öffentliches tierschützerisches Interesse an der Errichtung solcher Laufställe, weil damit den aus heutiger Sicht gegebenen Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung in der Landwirtschaft bestmöglich entsprochen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, bei abgabenrechtlichen Maßnahmen auch andere als fiskalische Ziele zu verfolgen. In diesem Sinn soll die Errichtung solcher Ställe dadurch begünstigt werden, dass der damit einhergehende größere Flächenbedarf und die größere Kubatur solcher Ställe bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages im Wesentlichen außer Betracht bleiben. Es ist nahe liegend, dass bei der Verwirklichung dieses gesetzespolitischen Anliegens von Durchschnittswerten ausgegangen werden muss.

Die Heranziehung von nur 50. v.H. der überbauten Fläche im § 9 Abs. 2 bzw. von nur 25 v.H. statt von 50 v.H. der Baumasse im § 9 Abs. 4 entspricht dem vorhin erwähnten Flächen- und Kubaturverhältnis zwischen Laufställen und entsprechend kleineren Anbindeställen, wodurch eine Mehrbelastung des Stallbaus im Vergleich zu herkömmlichen Ställen im Wesentlichen vermieden wird.

(EB 50/2011) Der Abs. 2 wird in mehrfacher Hinsicht geändert, sodass es legistisch zweckmäßig scheint, den gesamten Absatz neu zu fassen.

Im ersten Satz erfolgt eine Bezugnahme auf den mit dieser Novelle neu eingefügten § 9 Abs. 3.

Im Folgenden muss auf die in der bereits mehrfach erwähnten Bauordnungs-Novelle LGBl. Nr. 48/2011 vorgesehene Änderung des § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (nunmehr: 2011), der in Abhängigkeit von der Widmung die zu den Nachbargrundstücken hin einzuhaltenden Mindestabstände regelt, Bedacht genommen werden. Die auf Sonderflächen und im Freiland einzuhaltenden Abstände werden demnach nicht mehr wie bisher im § 6 Abs. 1 lit. a, sondern in den lit. c und d normiert. Das diesbezügliche Zitat im zweiten Satz war daher anzupassen.

Bei Gebäuden im Sinn des neu gefassten § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, besteht bei der Bestimmung der Bauplatzgröße im Sinn des § 9 Abs. 2 das Problem, dass bei diesen Gebäuden keine Widmungspflicht besteht und daher bei der Normierung einer sinngemäßen Anwendung der Abstandsvorschriften nach § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 unter Umständen nicht klar wäre, welche litera dieser Bestimmung tatsächlich anzuwenden ist. Hinsichtlich der genannten Gebäude soll daher im dritten Satz ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 normiert werden. Diese Bestimmung sieht die Einhaltung eines horizontalen Abstandes im Ausmaß des 0,6fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt auf der Außenhaut einer baulichen Anlage und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber im Ausmaß von vier Metern, vor.

Neu ist im zweiten Satz die Bezugnahme auf die Sonderflächen nach den § 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011. Nach der erwähnten Bauordnungs-Novelle sind diese Sonderflächen von der ansonsten nach § 2 Abs. 12 der Tiroler Bauordnung 2011 geforderten einheitlichen Widmung von Bauplätzen ausgenommen. Derartige Widmungen erfolgen in der Regel in Freilandbereichen abseits des Siedlungsraumes, wo die Notwendigkeit einer Parzellierung an sich nicht besteht. Für die Berechnung des Bauplatzanteiles nach § 9 Abs. 2 soll bei den genannten Sonderflächen künftig – wie bei den als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmeten Flächen – nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines näher bestimmten Randes und nicht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt werden; dies im Hinblick auf die mögliche uneinheitliche Widmung des Grundstückes mit der Einschränkung, dass das Gebäude auch auf dieser Sonderfläche und nicht auf anderweitig gewidmeten Teilflächen errichtet werden soll oder besteht.

Die beiden letzten Sätze entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Der neu eingefügte Abs. 3 steht mit dem neu vorgesehenen vorgezogenen Erschließungsbeitrag im Zusammenhang. Er stellt sicher, dass fällig gewordene Teilbeträge des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bei der Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen sind.

Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist nach § 16 Abs. 2 in fünf gleichen Teilbeträgen zu entrichten, weshalb jeder fällig gewordene Teilbetrag arithmetisch dem Bauplatzanteil für 20 v.H. der Fläche des Bauplatzes bzw., wenn der vorgezogene Erschließungsbeitrag nur für eine Teilfläche des Bauplatzes fällig geworden ist, dem Bauplatzanteil für 20 v.H. der betreffenden Teilfläche entspricht.

Durch den neu eingefügten Abs. 3 verschieben sich die beiden folgenden Absatzbezeichnungen. Die betreffenden Absätze werden zu den Abs. 4 und 5.

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