BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 58 Mitwirkung der Bundespolizei
(EB) Die Mitwirkung von Polizei und Gendarmerie ist einer Forderung des Bundes im Begutachtungsverfahren folgend als reine Assistenzleistung bei der Ausübung unmittelbaren Zwanges im Zusammenhang mit der Baueinstellung bzw. der Einstellung eines Abbruches normiert. Da der Großteil der Gemeinden über keine eigenen Gemeindewachkörper verfügt, ist eine solche Bestimmung für einen effektiven Gesetzesvollzug unerlässlich. Umgekehrt wird jedoch der Forderung nach einer Entlastung der Exekutive von polizeifremden Agenden entsprochen.
Diese Bestimmung bedarf der Zustimmung des Bundes nach Art. 97 Abs. 2 B-VG.
(EB 73/2007) Der Umfang der Mitwirkung der Exekutive an der Vollziehung bleibt unverändert. Mit der Neufassung dieser Bestimmung wird nur der aktuellen Polizeiorganisation Rechnung getragen.