BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 56 Nichtigkeit
(EB) Diese Bestimmung enthält einen abschließenden Katalog von Nichtigkeitsgründen. Das Vorliegen eines solchen Nichtigkeitsgrundes hat zur Folge, dass der betreffende Bescheid nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder im Rahmen der Gemeindeaufsicht nach § 113 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden kann.
(EB 74/2001) Der Katalog der Nichtigkeitsgründe wird den durch diese Novelle vorgenommenen Änderungen angepasst. Im Übrigen soll die Verletzung der Abstandsvorschriften künftig keinen Nichtigkeitsgrund mehr darstellen.
(EB 35/2005) In den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nicht besteht, musste im Bauverfahren bisher jedenfalls ein Gutachten zur Frage eingeholt werden, ob das Bauvorhaben den Erfordernissen einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung entspricht. Da diese Verpflichtung aufgrund der Raumordnungsnovelle LGBl. Nr 35/2005 entfällt (ein entsprechendes Gutachten muss nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nur mehr eingeholt werden, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist), mus...