BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 54 Behörden in der Stadt Innsbruck
(EB) Baubehörde erster Instanz in der Stadt Innsbruck ist wie nach der Tiroler Bauordnung aus 1974 der Stadtmagistrat. Dagegen wird die beim Stadtmagistrat bisher eingerichtete Berufungskommission, bei der es sich um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG handelte, aufgelöst. Einer Forderung der Stadt Innsbruck im Begutachtungsverfahren folgend, soll Berufungsbehörde künftig der Stadtsenat sein. Gegen dessen Entscheidungen ist eine weitere Berufung nicht zulässig. Entsprechend der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung nach Art. 119a Abs. 5 dritter Satz B-VG wird weiters die Vorstellung an die Landesregierung ausgeschlossen. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann der zuständige Gesetzgeber für Städte mit eigenem Statut anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet.