BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck
(EB) Die Bestimmungen der § 53 und 54 regeln die Behördenzuständigkeit. Dabei entspricht der § 53 über die Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck der Tiroler Bauordnung aus 1974. An der Zuständigkeit der vormaligen Baubehörden tritt dort daher keine Änderung ein. In legistischer Hinsicht wurden jedoch verschiedentlich Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen.
(EB 48/2011) Zwischen Österreich und den angrenzenden Staaten bestehen Staatsverträge über die Staatsgrenze bzw. deren Vermessung und Vermarkung. Soweit für Tirol von Belang, handelt es sich dabei um die Verträge BGBl. Nr. 490/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 126/2004 (Deutschland), BGBl. III Nr. 150/2006 (Italien) und BGBl. Nr. 331/1972 (Schweiz). Diesen Verträgen ist gemeinsam, dass im Bereich eines Grundstreifens von einem Meter (Deutschland und Schweiz) bzw. von fünf Metern (Italien) beidseits der Grenze grundsätzlich ein Bauverbot besteht, sodass Bauten bzw. Anlagen nur aufgrund einer vom jeweiligen Vertragsstaat zu erteilenden Ausnahmebewilligung errichtet werden dürfen, wobei die Bewilligung nur nach Anhörung des jeweils anderen Vertragsstaates (Deutschland und Schweiz) ...