BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 52 Duldung öffentlicher Einrichtungen
(EB) Die Verpflichtung zur Duldung öffentlicher Einrichtungen war vormals im § 22 der Tiroler Bauordnung aus 1974 geregelt.
Die nunmehrige Bestimmung entspricht im Wesentlichen dieser Rechtslage. Der Abs. 4 betreffend die Entfernung solcher Einrichtungen im Falle von Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist dem § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, nachgebildet. Im Übrigen konnte eine dem vormaligen § 22 Abs. 4 vergleichbare Klarstellung, wonach die Bestimmungen des vorhin erwähnten Gesetzes unberührt bleiben, unterbleiben, weil § 52 in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht eingreift.