BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 51 Antennentragmasten
(EB 7/1999) Mit dieser Novelle wird ein neuer § 48a betreffend Antennentragmasten in die Tiroler Bauordnung 1998 eingefügt. Als solche gelten nach der ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommenen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 19 die dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienenden Masten einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile. Öffentlich ist ein Netz dann, wenn es bei Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von jedermann in Anspruch genommen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere § 18 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).
§ 51 unterwirft die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten einem Anzeigeverfahren, das jenem des § 47 betreffend Werbeeinrichtungen nachgebildet ist. Diese Bestimmung stellt – vergleichbar den Bestimmungen des 8. Abschnittes über sonstige Vorhaben – ein in sich geschlossenes Regelungssystem dar. Danach werden Antennentragmasten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Straßenbildes erfasst, weshalb die übrigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (etwa über Grenzabstände oder über die Widmung) darauf ebenso wenig Anwendung finden wie jene...