BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 50 Schutz des Orts- und Straßenbildes
(EB) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 46a der Tiroler Bauordnung aus 1974. Demnach sind Grundflächen innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, derart zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Tiroler Bauordnung 1998 schränkt die Erhaltungspflicht somit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, wonach jede Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu unterbleiben hatte, ein. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im Rahmen der gegenständlichen allgemeinen Erhaltungspflicht keine strengeren Voraussetzungen als für die Zulässigkeit von Bauvorhaben gelten sollen. Auf die diesbezüglich grundlegende Bestimmung des § 17 Abs. 3, der auch die Sonderbestimmungen des § 47 Abs. 3 lit. c und des § 49 Abs. 3 dritter Satz nachgebildet sind, wird hingewiesen.
Neu ist weiters, dass im Falle der Nichtentsprechung eines Entfernungsauftrages die sofortige Entfernung der betreffenden Gegenstände veranlasst werden kann (Abs. 3 dritter und vierter Satz).
Die Sonderbestimmung betreffend die Entfernung von Plakaten, Anschlägen, Transparenten, Projektionen un...