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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 49 Aufschüttungen, Abgrabungen

(EB) Nach § 25 lit. l der Tiroler Bauordnung aus 1974 bedurften Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 m herbeiführten, einer Baubewilligung.

Künftig soll dafür nur mehr eine Anzeige erforderlich sein, wobei das Anzeigeverfahren jenem nach § 47 Abs. 4 und 5 für Werbeeinrichtungen entspricht (Abs. 4 zweiter Satz).

(EB 48/2011) Nach dem bisherigen Abs. 1 sind Aufschüttungen und Abgrabungen, mit denen das Geländeniveau um mehr als 1,5 m geändert wird, nur im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anzeigepflichtig. Nach § 6 lit. h des Tiroler Naturschutzgesetzes 1995 sind nur bestimmte großflächige Geländeaufschüttungen und Geländeabtragungen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig, und dies auch nur dann, wenn sie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke erfolgen.

Die praktischen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb geschlossener Ortschaften im Hinblick auf die durch § 47 geschützten Interessen durchaus auch dann von Bedeutung sein können, wenn sie im Freiland erfolgen. Diese baulichen Schutzinteres...

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