BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 47 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
(EB) Nach § 25 lit. i der Tiroler Bauordnung aus 1974 bedurfte die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften einer Baubewilligung. Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen war nur die Anbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen sowie in dem im § 45 Abs. 5 leg.cit. sachlich und zeitlich näher bezeichneten Umfang die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Plakaten durch Wählergruppen. Weiters enthielt § 45 Abs. 1 bis 4 leg. cit. Sonderbestimmungen über das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
Auch die nunmehrige Neuregelung soll sich nur auf Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften beziehen. Entsprechende Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften zählen aufgrund des § 21 Abs. 3 lit. d zu den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben. Auf die einschlägigen Ausführungen zu dieser Bestimmung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.
Bei den Werbeeinrichtungen besteht die wesentlichste Neuerung in materiellrechtlicher Hinsicht darin, dass nur mehr frei stehende Werb...