BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(EB) Gegenüber dem § 33 der Tiroler Bauordnung aus 1974 besteht die wesentliche Neuerung darin, dass bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht mehr automatisch einem Sonderregime unterworfen werden sollen. Wenn ein solches Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften in vollem Umfang entspricht, so kann es je nach seiner Art auch einem regulären Bauverfahren oder Anzeigeverfahren unterzogen werden. Damit soll vor allem eine unnotwendige Zurückdrängung des verwaltungsökonomischeren Anzeigeverfahrens vermieden werden.
Im Rahmen des Sonderregimes des § 46 soll im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abgesehen werden können. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, inwieweit diese Voraussetzungen gegeben sind, weiterhin nur im Zuge eines Bewilligungsverfahrens abgeklärt werden kann. Praktische Bedeutung kommt den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauten und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, darüber hinaus aber auch im Zusammenhang mit größeren Sport...