BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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S. 1698. Abschnitt - Sonstige Vorhaben
(EB) In diesem Abschnitt werden unter dem Titel sonstige Vorhaben die baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46), die Werbeeinrichtungen (§§ 47 und 48) sowie die Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 49) geregelt. Mit Ausnahme der baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes, die schon im § 33 der Tiroler Bauordnung aus 1974 eigens geregelt waren, wurden diese Vorhaben dort zusammen mit den übrigen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben behandelt. Dies hat sich jedoch ebenso wie bei den Abbruchbestimmungen als gesetzessystematisch unzweckmäßig erwiesen. Auf die in diesem Zusammenhang zu den § 42 ff angeführten Gründe, die gleichermaßen auch hier gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen. Dementsprechend werden nunmehr auch die in Rede stehenden Vorhaben einer eigenen abschließenden Regelung unterzogen, sodass die übrigen Bestimmungen des Entwurfes darauf nur mehr insoweit Anwendung finden, als sie durch entsprechende Verweisungen ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.