BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 42 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(EB) In der Tiroler Bauordnung aus 1974 fand sich keine in sich geschlossene Regelung über den Abbruch. § 25 lit. c zählte den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Diese Systematik hat sich jedoch als unzweckmäßig erwiesen. Beim Abbruch handelt es sich nämlich um kein Bauvorhaben im eigentlichen Sinn, was zur Folge hat, dass die Vorschriften über das Bauverfahren, die Ausführung von Bauvorhaben und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darauf nur beschränkt anwendbar sind. Die Tiroler Bauordnung aus 1974 sah daher über mehrere Paragraphen des sechsten und des siebten Abschnittes verstreut Sonderbestimmungen über den Abbruch vor. Dennoch blieb bei manchen Bestimmungen unklar, ob diese auch für den Abbruch gelten. Es liegt auf der Hand, dass dies der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes abträglich war.
Die Tiroler Bauordnung 1998 fasst daher die den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen betreffenden Bestimmungen zu einem eigenen Abschnitt zusammen. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes gelten dafür nur insoweit, als sie durch entsprechende Verweisungen ausdrücklich für a...