BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 41 Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht
(EB) Diese Bestimmung entspricht den § 47 Abs. 2 und 48 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Künftig soll der Behörde auch nach der Bauvollendung ein umfassendes Recht zum Betreten des Bauplatzes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen eingeräumt werden. Die vormalige Einschränkung auf die Überwachung des Bauzustandes hat in Fällen, in denen der Verdacht einer konsenslosen Bauführung bestanden hat, verschiedentlich zu Problemen geführt.
(EB 48/2011) In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in den Fällen von Baugebrechen oder einer Gefährdung durch Naturkatastrophen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Benutzer der betroffenen baulichen Anlage nicht immer notwendig ist, deren Räumung zu verfügen. Auch kommt eine Räumung in erster Linie bei Gebäuden in Betracht. Wenn zur Gefahrenabwehr gelindere Mittel, wie etwa die Anbringung von Absperrungen oder von Absicherungen, ausreichen bzw. nur solche Mittel in Betracht kommen, soll nach dem Abs. 1 künftig mit solchen Maßnahmen vorgegangen werden können. Damit wird nicht zuletzt auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen Rechnung getragen.