BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 40 Baugebrechen
(EB) Die Erhaltungspflicht nach § 40 Abs. 1 entspricht hinsichtlich der bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen im Wesentlichen dem § 44 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Für anzeigepflichtige bauliche Anlagen war eine vergleichbare Bestimmung im § 49 Abs. 1 derselben enthalten.
Aufgrund des nunmehrigen § 40 Abs. 2 ist im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens wie bisher nach Möglichkeit ein Instandsetzungsauftrag zu erlassen, weshalb ein Abbruchauftrag weiterhin nur bei nicht behebbaren Baugebrechen in Betracht kommt. Dabei wird dem Fall der mangelnden wirtschaftlichen Vertretbarkeit nunmehr ausdrücklich auch der Fall der technischen Unmöglichkeit gleichgestellt.
(EB 48/2011) Die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung des Auftrages zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage wird erweitert. Bei nicht behebbaren Baugebrechen besteht die Verpflichtung, einen gänzlichen oder teilweisen Abbruch der baulichen Anlage anzuordnen, nicht nur wie bisher im Fall einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, sondern überdies auch im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes. Auf diese Weise sol...