BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(EB 48/2011) Diese Bestimmung stellt die Kernbestimmung des baupolizeilichen Verfahrens dar. Sie soll grundlegend neu gestaltet werden. Die Neuregelungen erfolgen dabei vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen.
Insbesondere hat sich die bisherige strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw. zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens als unpraktikabel erwiesen. Die Nichtdurchführung des Vorverfahrens stellte bisher einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des betreffenden baupolizeilichen Auftrages im Rechtsmittelweg führte, und zwar mit der Folge, dass das gesamte baupolizeiliche Verfahren neu durchgeführt werden muss. Zumindest in den Fällen eines offenkundigen Widerspruchs des Bauvorhabens zu bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine solche Vorgangsweise weder mit verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten in Einklang zu bringen noch aus der Sicht des Betroffenen verständlich. In Fällen eines Widerspruchs des Bauv...