BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 37 Bauvollendung
(EB) Aufgrund des § 43 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974 war die Benützung von bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen grundsätzlich nur aufgrund einer Benützungsbewilligung zulässig. Für die Gemeinden bewirkte dies einen zum Teil kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand. Die Folge waren Verfahrensverzögerungen, was wiederum zur Folge hatte, dass vor allem Ein- und Mehrfamilienhäuser vorerst vielfach ohne die erforderliche Benützungsbewilligung benützt werden mussten. Eine Entlastung der Gemeinden durch eine erhebliche Reduzierung der Benützungsbewilligungspflicht ist daher in mehrfacher Hinsicht geboten. Dies entspricht auch den der Tiroler Bauordnung 1998 allgemein zugrunde liegenden verwaltungsreformatorischen Bestrebungen, mit denen eine Reduktion der Anzahl an Verfahren bei gleichzeitig stärkerer Betonung der Eigenverantwortung bezweckt wird.
Nach § 36 Abs. 1 erster Satz der Tiroler Bauordnung 1998 in ihrer Stammfassung sollte eine Benützungsbewilligung nur mehr für bestimmte taxativ aufgezählte Gebäude notwendig sein. Klargestellt wurde weiters, dass eine Benützungsbewilligung nur im Falle des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung eines Geb...