BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(EB) § 42 der Tiroler Bauordnung aus 1974, der die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke im Zuge der Bauausführung regelte, hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Bestimmung soll daher beibehalten und entsprechend den bei der Vollziehung gewonnenen praktischen Erfahrungen adaptiert werden.
Nach dem vormaligen Gesetzeswortlaut war die Möglichkeit der Benützung von Nachbargrundstücken nur zur Errichtung einer baulichen Anlage und zur Beseitigung eines Baugebrechens vorgesehen. Damit war zumindest zweifelhaft, ob eine solche Benützung auch zum Zweck der Durchführung bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die dem späteren Entstehen von Baugebrechen vorbeugen sollen, in Betracht kam. Der nunmehrige § 36 Abs. 1 stellt dies ausdrücklich sicher. Nach der vormaligen Rechtslage konnten auf den Nachbargrundstücken weiters keine Grabungen durchgeführt sowie Verankerungen und Stützelemente und dergleichen angebracht werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist jedoch vielfach unbedingt notwendig, um insbesondere bei Bauführungen in bereits bebauten Gebieten oder bei einer Verbauung von Hanglagen wirksame Maßnahmen zum Schutz d...