BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 34 Aufsicht über die Bauausführung
(EB) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 39 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Während der Abs. 1 das Wesen der Bauaufsicht regelt, werden im Abs. 2 die entsprechenden behördlichen Befugnisse sowie die Pflichten des Bauherrn bzw. des Bauverantwortlichen gegenüber der Baubehörde vorgesehen. Dabei ist anzumerken, dass die primäre Verantwortlichkeit für die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Ausführung von Bauvorhaben dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Wie in anderen Rechtsbereichen würde auch hier eine lückenlose und regelmäßige Aufsichtstätigkeit der Behörden deren Verwaltungskraft bei weitem übersteigen.
Neu ist die Bestimmung des Abs. 3, wonach dem Bauherrn im Falle eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten mit der Wirkung aufgetragen werden kann, dass im Falle der Nichtentsprechung eines solchen Auftrages die Zustellung ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden kann. Diese Bestimmung, die dem § 10 des Zustellgesetzes nachgebildet ist, hat sich auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis zur Vermeidung von Zustellproblemen insbesondere im Zusammenhang ...