BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 33 Baulärm
(EB) Diese Bestimmung entspricht thematisch dem § 38 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Im Einzelnen ergeben sich jedoch in mehrfacher Hinsicht Abweichungen. So soll die Landesregierung künftig nur mehr den zulässigen Gesamtschallpegel und die Art der Messung festlegen, wogegen Abstufungen sowohl nach gebietsbezogenen Kriterien, wie etwa Widmungskategorien, als auch in zeitlicher Hinsicht weiterhin möglich sein sollen. Dagegen soll eine Festlegung des Schallpegels einzelner Baumaschinen, wie dies nach der Baulärmverordnung, LGBl. Nr. 44/1976, noch der Fall war, nicht mehr erfolgen. Im Hinblick auf die diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und die korrespondierenden gewerberechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen scheint eine solche Regelung nicht weiter zweckmäßig.
Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen war vormals nur in der vorerwähnten Baulärmverordnung geregelt. Durch die nunmehrige Regelung auf Gesetzesstufe soll dafür eine einwandfreie rechtliche Grundlage geschaffen werden (Abs. 2).
Abs. 3 trägt einem von Gemeindeseite vielfach geäußerten Wunsch Rechnung. Die Zeiten, während deren jede Lärmentwicklung ver...