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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 31 Bauausführung, Pflichten des Bauherrn

Wolf

(EB) Bei der Bauausführung entfällt eine dem § 37 der Tiroler Bauordnung aus 1974 entsprechende Regelung über die Verpflichtung zur Bestellung eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugten Bauführers. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Im Ergebnis wurde damit nämlich den Baubehörden die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften bzw. der Vorschriften über das Ziviltechnikerwesen zur Aufgabe gemacht, was nicht Gemeindesache, sondern Sache der dafür zuständigen Behörden der staatlichen Verwaltung ist. Es hat sich auch gezeigt, dass die Baubehörden mangels entsprechender Aufsichtsorgane dazu gar nicht in der Lage sind. So beschränkte sich die behördliche Kontrolle meist darauf, dass der Bestimmung des § 37 Abs. 1 zweiter Satz durch die Namhaftmachung eines Bauführers formal entsprochen wird, wogegen eine Überprüfung dahin gehend, ob die Bauausführung tatsächlich durch den Bauführer erfolgt, weithin unterblieben ist.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens soll im Normalfall künftig daher allein dem Bauherrn obliegen, der im Falle einer Betrauung Dritte...

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