BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 30 Baubeginn, Vorarbeiten
(EB) Die Möglichkeit, bereits im Zuge des Bauverfahrens die Durchführung bestimmter Vorarbeiten zu bewilligen, war bereits im § 34 der Tiroler Bauordnung aus 1974 vorgesehen. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt, weshalb § 30 Abs. 1 des Gesetzes eine entsprechende Regelung wiederum vorsieht. Als Vorarbeiten dürfen insbesondere die Herstellung der Baustelleneinrichtung, der Erdaushub und die Sicherung der Baugrube bewilligt werden. Darüber hinaus kommen als Vorarbeiten nur solche Maßnahmen in Betracht, die der späteren Ausführung des Bauvorhabens dienen. Mit der eigentlichen Bauausführung darf jedoch vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden.
Abs. 2 regelt schließlich den Zeitpunkt, zu dem mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens begonnen werden darf, wobei an die korrespondierende Bestimmung des § 23 Abs. 4 angeknüpft wird.
(EB 48/2011) Da aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 3 lit. n Baustelleneinrichtungen (mit Ausnahme von Wohncontainern) ausdrücklich vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, kann die Herstellung derartiger baulicher Anlagen auch nicht als Vorarbeit bewil...