BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 Feststellungsverfahren
(EB 48/2011) Die Einfügung dieser Bestimmung dient vornehmlich der Rechtsbereinigung. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 14.681/1996 hat der Verfassungsgerichtshof den § 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 als verfassungswidrig aufgehoben, womit praktisch nur mehr das im § 2 leg.cit. geregelte Feststellungsverfahren weiter anwendbar ist. Mit dem nunmehrigen § 29 soll diese Bestimmung mit einem erweiterten Anwendungsbereich in die Tiroler Bauordnung übernommen werden. Im Übrigen soll das zit. Gesetz aufgehoben werden (vgl. hierzu Artikel II Abs. 2).
Dem beschränkten Geltungsbereich des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland folgend galt auch dessen § 2 nur für Gebäude im Freiland. Nunmehr soll demgegenüber für bauliche Anlagen aller Art, für die eine Baubewilligung nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, generell festgestellt werden können, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht.
In diesem Sinn steht dieses Verfahren künftig unabhängig davon offen, ob der jeweils betroffenen baulichen Anlage die Eigensch...