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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 27 Baubewilligung

Wolf

(EB) Diese Bestimmung entspricht weitestgehend dem § 31 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Neu ist jedoch die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf drei Monate herabgesetzte Entscheidungsfrist im Falle des Unterbleibens einer Bauverhandlung (Abs. 1 zweiter Satz). Änderungen ergeben sich zum Teil im Bereich der Abweisungsgründe. Im Abs. 3 lit. b wird ausdrücklich klargestellt, dass das Bauansuchen auch dann vorweg abzuweisen ist, wenn ein Freizeitwohnsitz offenkundig im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 geschaffen werden soll. Abs. 3 lit. c fasst die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 im Zusammenhang mit der Verletzung verschiedener spezieller raumordnungsrechtlicher Vorschriften normierten Versagungsgründe zusammen. Abs. 3 lit. d betrifft schließlich den Fall, dass die für das betreffende Bauvorhaben erforderliche Bewilligung der Agrarbehörde erkennbar nicht vorliegt. Hat es der Bauwerber dagegen nur unterlassen, den Bewilligungsbescheid dem Bauansuchen anzuschließen, so hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen.

(EB 74/2001) Der Abs. 3 wird insgesamt neu gefasst, weil der Verwaltungs...

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