BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 26 Parteien
(EB 79/2000) Der Verfassungsgerichtshof hat den § 25 Abs. 2 letzter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 in ihrer Stammfassung mit Wirkung ab dem als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmung lautete wie folgt (aufgehobener Teil hervorgehoben):
„(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder die von diesem nur durch eine private Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient und die nicht von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst ist, oder ein anderes Grundstück als ein Straßengrundstück mit einer Breite von höchstens 5 m getrennt sind, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Sie sind berechtigt, in Ansehung des jeweiligen Grundstückes die Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 geltend zu machen.“
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die Einschränkung der Nachbarrechte auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen unsachlich. Zwar habe die Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren die Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme von umfassend ausgestalteten Nachbarrechten ausfü...