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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 25 Bauverfahren

(EB) Diese Bestimmung, die nähere Regelungen über den Gang des Bauverfahrens enthält, entspricht thematisch dem § 29 der Tiroler Bauordnung aus 1974 betreffend die Bauverhandlung.

Nach dem § 29 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung aus 1974 bestand eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung nur dann nicht, wenn das Bauansuchen vorweg zurückzuweisen oder abzuweisen war. Auch konnte von der Durchführung einer Bauverhandlung dann abgesehen werden, wenn durch das Bauvorhaben Nachbarinteressen offensichtlich nicht beeinträchtigt werden. Die letztere Ausnahme erfuhr jedoch insofern eine wesentliche Einschränkung, als im Falle des Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden jedenfalls eine Bauverhandlung stattzufinden hatte. Dies bedeutete, dass ein Absehen von der Bauverhandlung nur im Falle einer sonstigen Änderung von Gebäuden in Betracht kam.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung wurde durch die Tiroler Bauordnung 1998 weiter eingeschränkt. Seit der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 besteht eine solche Verpflichtung nicht mehr:

(EB 74/2001) Aufgrund des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ist nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-V...

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