BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 24 Planunterlagen
(EB) (s. § 22)
(EB 48/2013) Bei Bauvorhaben, die nach § 19c Abs. 1 lit. a, b oder c eines Energieausweises bedürfen, soll dieser weiterhin Teil der Planunterlagen sein (erster Satz). Die Verpflichtung, möglichst hocheffiziente alternative Systeme einzusetzen, besteht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter UAbs. der Gebäuderichtlinie nur bei Neubauten. Nach der Vorgängerichtlinie bestand diese Verpflichtung nur in Bezug auf Neubauten mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m2 (zweiter Satz).