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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 23 Bauanzeige

Wolf

(EB) Wie zu § 20 bereits ausgeführt, wird das im § 26 der Tiroler Bauordnung aus 1974 vorgesehene Anzeigeverfahren nach folgenden Grundsätzen neu gestaltet:

Wie bisher soll eine Bauanzeige nur schriftlich erfolgen können (Abs. 1). Neu ist hingegen die Regelung des Abs. 2, wonach der Bauanzeige die Planunterlagen über das angezeigte Bauvorhaben anzuschließen sind. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Planunterlagen wird auf die Ausführungen zu den § 22 und 24 verwiesen, die gleichermaßen auch hier Gültigkeit haben. Das weiters im Abs. 2 vorgesehene Mängelbehebungsverfahren steht im Zusammenhang mit der der Baubehörde im Abs. 3 eingeräumten Frist zur Prüfung des Bauvorhabens, die erst mit dem Zeitpunkt des Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt.

(EB 48/2011) Die Notwendigkeit zur inhaltsgleichen Neuerlassung des § 23 Abs. 2 ergibt sich aufgrund der Derogationsbestimmung des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.

(EB) Nach dem § 26 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung aus 1974 war das angezeigte Bauvorhaben unter anderem dann zu untersagen, wenn es bewilligungspflichtig ist. Der nunmehrige Abs. 3 unterscheidet dagegen zwischen der Anzeige eines in Wa...

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