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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 22 Bauansuchen

Wolf

(EB) § 22 entspricht thematisch dem § 27 der Tiroler Bauordnung aus 1974. Im Einzelnen ergeben sich zum Teil jedoch Abweichungen.

Im § 22 Abs. 1 ist wie bisher vorgesehen, dass ein Bauansuchen ausschließlich schriftlich bei der Behörde einzubringen ist. Entsprechend praktisch allen modernen Anlagengesetzen ist damit die mündliche Form der Einbringung unzulässig, weshalb über ein Bauansuchen insbesondere keine Niederschrift aufgenommen werden darf. Nunmehr wird bereits an dieser Stelle normiert, dass im Falle des Neu-, Zu- oder Umbaus eines Gebäudes im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist.

§ 22 Abs. 2 regelt die Unterlagen, die einem Bauansuchen jedenfalls beizuschließen sind. Dabei ergeben sich in mehrfacher Hinsicht Neuerungen. Diese betreffen bereits den ersten Satz, wonach jedem Bauansuchen die entsprechenden Planunterlagen anzuschließen sind. Die dem § 27 der Tiroler Bauordnung aus 1974 zugrunde liegende Unterscheidung zwischen den erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 2, die dem Bauansuchen jedenfalls anzuschließen sind, und der auf Neu-, Zu- oder Umbauten eines Gebäudes beschränkten Verpflichtung nach Abs. 3 lit. c zur Vorlage von Pla...

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