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Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Dokumentvorschau
Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(EB) Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Reform des Bauverfahrens durch die Tiroler Bauordnung 1998. Im Sinne des dieser zugrunde liegenden verwaltungsreformatorischen Ansatzes sollen die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stark reduziert werden. So soll der Neu-, Zu- und Umbau bestimmter Kleingebäude nicht wie bisher der Bewilligungspflicht, sondern nur mehr der Anzeigepflicht unterliegen. Erhebliche Einschränkungen sollen bei der sonstigen Änderung von Gebäuden sowie bei der Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen erfolgen. Dementsprechend sieht das Gesetz eine taxative Aufzählung bestimmter solcher Anlagen nicht mehr vor.

Abs. 1 lit. a entspricht der bisherigen Rechtslage. Der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden soll in der Regel weiterhin der Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch auf Grund des Abs. 2 lit. c und d. Danach ist die Errichtung und Änderung von ortsüblichen landwirtschaftlichen Städeln und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von kleineren Nebengebäuden wie Geräteschuppen und Holzschuppen nur mehr anzeigepflichtig. Zu beachten ist jedoch...

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