BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 20 Örtliche Bauvorschriften
(EB) Eine Ermächtigung der Gemeinden zur Erlassung von örtlichen Bauvorschriften war bereits im § 24 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung aus 1974 sowie in etwas abweichender Form im § 63 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, vorgesehen. Da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften materiell gesehen um eine Angelegenheit des Baurechtes und nicht des Raumordnungsrechtes handelt, soll die gesetzliche Grundlage für die Erlassung örtlicher Bauvorschriften künftig ausschließlich in der Tiroler Bauordnung verankert sein. Der nunmehrige § 18 vereinigt die beiden vorhin genannten Bestimmungen. Erstmalig vorgesehen wird die Befugnis nach lit. d dieser Bestimmung, wonach in örtlichen Bauvorschriften auch Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen udgl. getroffen werden können. Eine solche Befugnis ist nach den praktischen Erfahrungen vor allem in dicht verbauten Gebieten aus ortsgestalterischen Gründen unbedingt notwendig. In der nunmehrigen lit. a wird die vormals unbeschränkte Befugnis der Gemeinden, nähere Anordnungen über die Gestaltung von baulichen Anlagen zu...